Beratungsstelle Erlensee
Beratungsstelle Erlensee

Doppelte Haushaltsführung – zum erforderlichen Auseinanderfallen von Hausstands- und Beschäftigungsort (Stand: 15.12.2016)

In seinem Urteil vom 16.06.2016 (1 K 3229/14) hat das FG Baden-Württemberg zu dem für eine doppelte Haushaltsführung erforderlichen Auseinanderfallen des Orts des Hausstands und des Beschäftigungsorts folgendes entschieden:

1. Als Beschäftigungsort ist nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist.

2. Ein Arbeitnehmer wohnt bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann.

3. Fahrzeiten von bis zu etwa einer Stunde für die einfache Strecke liegen noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen.

4. Es kommt nicht darauf an, ob durch die Nutzung einer zweiten Wohnung eine tägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde erreicht wird.

Da die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, derzeit ungeklärt und diesbezüglich bereits eine Revision gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.12.2015 (7 K 7366/13) eingelegt ist (BFH-Az.: VI R 2/16), hat das FG die Revision gegen sein Urteil zugelassen.

Zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung (Stand: 12.12.2016)

Mit Urteil vom 03.08.2016 (IX R 14/15) änderte der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung und vertritt nun folgende Auffassung:

1. Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht —als sog. Erhaltungsaufwand— sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

2. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist.

Geplante Steuererleichterungen für 2017 und 2018 (Stand: 01.12.2016)

Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018).

Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.608 Euro um 108 Euro auf 4.716 Euro (2017) und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro (2018).

Anhebung des monatlichen Kindergeldes um jeweils 2 Euro in den Jahren 2017 und 2018;
für das 1. und 2. Kind von jetzt 190 Euro auf 192 Euro (2017) und 194 Euro (2018);
für das 3. Kind von  jetzt 196 Euro auf 198 Euro (2017) und 200 Euro (2018).
für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 221 Euro auf 223 Euro (2017) und 225 Euro (2018).

Anhebung des Kindergeldes nach Bundeskindergeldgesetz entsprechend der Anhebung des einkommensteuerlichen Kindergeldes.

Anhebung des Kinderzuschlags zum 1. Januar 2017 um monatlich 10 Euro von 160 Euro auf 170 Euro je Kind.

Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro (2017) und um weitere 180 Euro auf 9.000 Euro (2018).

Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte in 2017 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) und in 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts.

Ist die Fünftelregelung für Einmalzahlungen aus Pensionskassen anzuwenden? – Revision BFH: X R 32/15 (Stand: 01.12.2016)

Der BFH hat bereits am 23.10.2013, Az.: X R 3/12, entschieden, dass Kapitalleistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen gem. § 34 Abs.1 i. V. m. Abs.2 Nr.4 EStG ermäßigt besteuert werden können.

Offen blieb hier zunächst, ob aufgrund dieser Rechtsprechung die Anwendung der Fünftelregelung zugunsten der Versorgungsempfänger auch auf steuerpflichtige Kapitalauszahlungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auszudehnen ist.

In seinem Urteil vom 19.05.2015, Az.: 5 K 1792/12, hat das FG Rheinland-Pfalz zugunsten der Versorgungsempfänger entschieden:

Im entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber der Klägerin durch Entgeltumwandlung von monatlich 100,- Euro gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen in der Ansparphase in den mit der Pensionskasse geschlossenen Altersvorsorgevertrag eingezahlt. Gemäß § 22 Nr.5 S.1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Erfolgt eine Kapitalauszahlung, ist diese nachgelagert voll zu versteuern.

Die gemäß § 22 Nr.5 S.1 EStG voll zu versteuernde Kapitalabfindung kann nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt sein, wenn es sich bei der Einmalkapitalauszahlung aus dem aufgelösten Entgeltumwandlungsvertrag zum einen um zusammengeballte Einkünfte und zum anderen um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von 34 Abs.2 Nr.4 EStG handelt.

Erklärte, aber nicht elektronisch übermittelte Rente - § 129 AO (Stand: 01.12.2016)

Die Richter des FG Münster haben am 21.07.2016, Az. 9 K 2342/15 E, wie folgt entschieden:

Das Finanzamt darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelten Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat. Eine solche unterlassene Sachaufklärung lässt sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären.

Ist eine Änderung bestandskräftiger Bescheide bei einer Abweichung der Daten der Steuererklärung von den elektronisch vorhandenen Daten gem. § 129 AO möglich? – Revision: VI R 38/16 (Stand: 01.12.2016)

Die Richter des FG Düsseldorf haben dies in Ihrem Urteil vom 11.10.2016, Az.: 10 K 1715/16 E bejaht. Hiergegen wurde unter dem Az: VI R 38/16 Revision vor dem BFH eingelegt.

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde:

Der Kläger bezog im Streitjahr Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen, den er in seiner Einkommensteuererklärung in zutreffender Höhe erfasste. Hingegen berücksichtigte das beklagte Finanzamt nur den Arbeitslohn aus einem der beiden Arbeitsverhältnisse.

Der weitere Arbeitslohn, den der Kläger von einem Arbeitgeber mit Sitz in Niedersachsen bezogen hatte, fand im Steuerbescheid keine Berücksichtigung. Nach Bestandskraft änderte das FA den Bescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit.

Im Rahmen der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Den elektronisch übermittelten Arbeitslohn habe der Sachbearbeiter per Mausklick aus den „eDaten“ übernommen. Weitere elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen seien nicht vorhanden gewesen.

Erst im Rahmen der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.

Erhöhung der Umzugspauschalen seit 01.03.2016/ab 01.02.2017 (Stand: 01.12.2016)

Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder

  • seit dem 01.03.2016 - 1.882 Euro
  • ab dem 01.02.2017 - 1.926 Euro

Pauschale für sonstige Umzugskosten

Umzug im Zeitraum

Pauschale für Verheiratete Lebenspartner und Gleichgestellte

Pauschale für
Ledige

Erhöhungsbetrag für jede weitere haushaltszugehörige Person außer dem Ehegatten

seit dem 01.03.2016

1.493 Euro

746 Euro

329 Euro

ab dem 01.02.2017

1.528 Euro

764 Euro

337 Euro

 

Neues BMF-Schreiben vom 09.11.2016 zu § 35a EStG (Stand: 01.12.2016)

Zu Gunsten der Steuerpflichtigen wurden im Wesentlichen folgende Änderungen vorgenommen:

Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen.

Somit können z. B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können i. R. d. Steuerermäßigung begünstigt sein. Einzelheiten hierzu enthält Tz. 22 bzw. die Anlage 1 des BMF-Schreibens.

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, die Beseitigung eines Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr zählen als Handwerkerleistung. Somit können z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.

Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, kann auch von dem Steuervorteil profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

Übernahme einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung: Kein Zufluss von Arbeitslohn (Stand: 17.11.2016)

Die Pensionszusage ist eine seitens des Arbeitgebers gemachte, direkte Versorgungszusage gegenüber dem Arbeitnehmer. Sie ist eine sehr gängige Form der betrieblichen Altersvorsorge. Wenn der Versorgungsfall eintritt, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen direkten Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber hat also dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur Erfüllung der Versorgungszusage notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.

Es kann vorkommen, dass ein neuer Arbeitgeber die Pensionsverpflichtung vom vorherigen Arbeitgeber übernimmt, er damit der Schuldner der Pensionszusage wird, und sich die Übernahme der Verpflichtung durch eine Ablösesumme vergüten lässt.

Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.08.2016 (VI R 18/13) beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen.

Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH (A-GmbH), die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger eine weitere GmbH (B-GmbH) mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Kläger stimmte der Übertragung zu. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Ansicht, dem Kläger sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags von der A-GmbH an die B-GmbH Arbeitslohn zugeflossen.

Der BFH sah dies anders, da die bloße Erteilung einer Pensionszusage nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führe und sich im Streitfall durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse hieran aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert habe. Durch die Zahlung der Ablöse habe die A-GmbH keinen Anspruch des Klägers erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt. Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten werde der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn komme.

Mit dieser Entscheidung grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 12.04.2007 (VI R 6/02) ab. Dort hatte er entschieden, die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führe beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt werde, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liege.

(Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 09.11.2016)

 

Welche Kosten können Sie als Werbungskosten geltend machen? (Stand: 10.11.2016)

Was versteht man unter Werbungskosten?

Als Werbungskosten werden alle Ausgaben bezeichnet, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, der Vermietung und Verpachtung oder dem Bezug einer Altersversorgung entstehen.

Die gesetzliche Definition für Werbungskosten findet man in § 9 des Einkommensteuergesetzes. Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

 

Werbungskosten bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit

Die Werbungskosten, die im Laufe eines Kalenderjahres entstanden sind, können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass von Ihren Einnahmen diese Kosten abgezogen werden und nur die verbleibenden Einkünfte versteuert werden müssen. Der Ansatz von Werbungskosten führt somit zu einer Steuerersparnis.

Bei Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kann jeder der Partner nur die ihm selbst entstandenen Werbungskosten in Zusammenhang mit seinem erzielten Lohn oder Gehalt in der Steuererklärung geltend machen.

 

Werbungskostenpauschale: Was ist das?

Jedem Arbeitnehmer entstehen in der Regel Kosten, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Um den Steuerpflichtigen bezüglich dieser Aufwendungen entgegen zu kommen, sieht das Einkommensteuergesetz in § 9a  einen Abzug von Pauschal 1.000 € als Werbungskosten (sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag) vor.

Dieser Pauschbetrag steht jedem Arbeitnehmer zu und wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.

Jeder Arbeitnehmer hat rechtlichen Anspruch auf den Abzug dieses Pauschbetrages. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gilt einmal für jeden Arbeitnehmer, egal ob er aus mehreren Arbeitsverhältnissen, im Inland oder im Ausland Arbeitseinkünfte erzielt.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird auch dann komplett abgezogen, wenn nicht das ganze Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden.

Sind bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartner beide Arbeitnehmer, steht jedem die Werbungskostenpauschale in voller Höhe zu.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen, da er laut Gesetz nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden darf. Erzielt ein Arbeitnehmer z. B. Einnahmen in Höhe von 800 € werden nur 800 € als Werbungskosten abgezogen.

 

Höhere Werbungskosten als der Pauschbetrag

Die Gewährung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bedeutet aber nicht, dass Kosten die über den Betrag von 1.000 € hinausgehen und in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstehen, nicht angesetzt werden können.

Hat ein Arbeitnehmer z. B. bereits durch die Fahrten zur Arbeit höhere Kosten als die 1.000 €, sollte er auch für alle weiteren Ausgaben, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, Belege und Quittungen aufheben. Es können dann alle Werbungskosten, die durch Belege nachgewiesen werden können, in der Steuererklärung in der Anlage N eingetragen und geltend gemacht werden.

Wichtig hierbei ist es, dass diese Ausgaben wirklich nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Finanzamt ein Nachweis vorliegt. Ansonsten wird weiterhin lediglich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen.

 

Was sind typische Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit?

Arbeitnehmer können z. B. folgende Kosten als Werbungskosten ansetzen, sofern diese beruflich veranlasst sind:

  • Fahrtkosten, die für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen
  • Reisekosten bei einer Dienstreise
  • Kosten für Arbeitsmittel und Berufskleidung
  • Kosten für eine Fort- oder Weiterbildung oder eine zweite Ausbildung
  • Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anfallen
  • Kosten für doppelte Haushaltsführung
  • Umzugskosten
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Bewerbungskosten
  • Kontoführungsgebühren
  • Unfallkosten

 

Berücksichtigung von Werbungskosten bei Einnahmen aus anderen Einkunftsarten

Aber nicht nur bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sieht das Gesetz in § 9a einen Pauschbetrag vor. Werden z. B. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeitnehmer, Versorgungsbezüge wie z. B. Beamten- und Werkspensionen oder sonstige Einnahmen aus bestimmten Bezügen nach § 22 EStG (z. B. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen, Altersvorsorgeverträgen, Pensionskassen) erzielt, gewährt das Gesetz einen Pauschbetrag von 102 €.

 

Selbstbehalt in der privaten Krankenversicherung – selbst getragene Krankheitskosten werden nicht als Sonderausgaben anerkannt (Stand: 09.11.2016)

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 01.06.2016, Az. X R 43/14 entschieden, dass selbst getragene Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn ein Steuerpflichtiger mit seinem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Selbstbehalt vereinbart hat.

Der Kläger hatte für sich und seine Töchter einen Krankenversicherungsschutz vereinbart, für den er aufgrund entsprechender Selbstbehalte geringere Versicherungsbeiträge zu zahlen hatte. Die von ihm getragenen tatsächlichen krankheitsbedingten Aufwendungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuererklärung geltend. Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht ließen im Streitfall indes einen Abzug der Kosten zu.

Der BFH sah das ebenso und versagte die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten des Klägers. Weil die Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstelle, sei sie kein Beitrag "zu" einer Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG und könne daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.

Die selbst getragenen Krankheitskosten seien zwar außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Da im Streitfall die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung des § 33 Abs. 3 EStG wegen der Höhe der Einkünfte des Klägers nicht überschritten hätten, komme ein Abzug nicht in Betracht.

 

Anschaffungsnaher Aufwand – Schönheitsreparaturen müssen einbezogen werden (Stand: 09.11.2016)

 

Der BFH hat am 14.06.2016 in drei Urteilen IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 den Begriff der „Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“ in § 6 Abs.1 Nr.1a EStG konkretisiert.

In allen Fällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare Werbungskosten geltend. Da die gesamten Nettokosten der Renovierungen jeweils 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, ging das Finanzamt gemäß § 6 Abs.1 Nr.1a EStG von sog. „anschaffungsnahen“ Herstellungskosten aus.

Da in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen auch reine Schönheitsreparaturen durchgeführt wurden, bezieht der BFH auch diese Aufwendungen in die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist.

Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden.

Eine Aufteilung der Gesamtkosten ist somit nicht mehr zulässig. Übersteigt die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten sodann 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, kann der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.

 

Fahrtkosten von Arbeitnehmern bei Fahrten zu einem Sammelpunkt (Stand: 31.10.2016)

In zwei Urteilen entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg (vom 13.05.2016, 4 K 1536/15 und vom 08.07.2016, 4 K 1836/15): Bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der das Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um dort zu arbeiten, oder von dort aus seine eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. als Werbungskosten können nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Sucht der Arbeitnehmer diesen Ort nicht typischerweise an jedem Arbeitstag auf, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden. In zwei Urteilen entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg (vom 13.05.2016, 4 K 1536/15 und vom 08.07.2016, 4 K 1836/15): Bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der das Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um dort zu arbeiten, oder von dort aus seine eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. als Werbungskosten können nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Sucht der Arbeitnehmer diesen Ort nicht typischerweise an jedem Arbeitstag auf, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden. In zwei Urteilen entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg (vom 13.05.2016, 4 K 1536/15 und vom 08.07.2016, 4 K 1836/15): Bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der das Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um dort zu arbeiten, oder von dort aus seine eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. als Werbungskosten können nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Sucht der Arbeitnehmer diesen Ort nicht typischerweise an jedem Arbeitstag auf, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden. 

In zwei Urteilen entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg (vom 13.05.2016, 4 K 1536/15 und vom 08.07.2016, 4 K 1836/15): Bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der das Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um dort zu arbeiten, oder von dort aus seine eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. als Werbungskosten können nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Sucht der Arbeitnehmer diesen Ort nicht typischerweise an jedem Arbeitstag auf, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden. 

In zwei Urteilen entschied der 4. Senat des Finanzgerichts Nürnberg (vom 13.05.2016, 4 K 1536/15 und vom 08.07.2016, 4 K 1836/15): Bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich typischerweise arbeitstäglich an einem dauerhaft festgelegten Ort, der das Kriterium für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um dort zu arbeiten, oder von dort aus seine eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem festgelegten Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, d.h. als Werbungskosten können nur 0,30 Euro je Entfernungskilometer angesetzt werden. Sucht der Arbeitnehmer diesen Ort nicht typischerweise an jedem Arbeitstag auf, können die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden. 

 

Veranlagung von Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern: Einzelveranlagung (Stand: 24.10.2016)

Wie bereits in unserer Steuerinfo zur Zusammenveranlagung erläutert, können Ehepaare und eingetragene Lebenspartner ab dem Veranlagungszeitraum 2013 zwischen einer Zusammenveranlagung und einer Einzelveranlagung wählen.

Eine Einzelveranlagung kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich günstiger sein als eine Zusammenveranlagung.

Wenn im Folgenden von Eheleuten oder Ehepartnern die Rede ist, so gilt dies entsprechend für eingetragene Lebenspartner.

 

Welche Auswirkungen hat die Wahl der Einzelveranlagung?

Wählen Ehegatten die Einzelveranlagung, muss jeder Partner eine eigene Steuererklärung abgeben, in welcher er die Einkünfte angibt, die er selbst im Veranlagungszeitraum bezogen hat. Somit wird jeder Partner grundsätzlich so behandelt, als ob er nicht verheiratet wäre.

Jeder Ehegatte kann demzufolge auch nur die Werbungkosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die ihm selbst entstanden sind.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, sowie Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienst- und Handwerkerleistungen werden demjenigen Ehegatten zugeordnet, der sie wirtschaftlich getragen, also bezahlt hat. 

Aber durch einen übereinstimmenden Antrag kann beantragt werden, dass die Aufwendungen jeweils zur Hälfte abgezogen werden. In Ausnahmefällen ist es ausreichend, wenn derjenige, der die Kosten getragen hat, diesen Antrag stellt.

Erzielen die Ehepartner gemeinsame Einkünfte, z. B. aus der Vermietung einer Wohnung, wird jedem der beiden die Hälfte der Einkünfte zugerechnet, es sei denn, es wurde eine abweichende Aufteilung vereinbart.

Nach Abgabe der Steuererklärung erhält jeder einen eigenen Steuerbescheid. Die darin festgesetzte Steuerschuld wird bei der Einzelveranlagung nach dem Grundtarif ermittelt.  Bei der Einzelveranlagung schuldet jeder Ehepartner nur die Steuer, die sich aufgrund seines Steuerbescheides ergibt.

 

In welchen Fällen kann sich eine Einzelveranlagung lohnen?

Eine Einzelveranlagung kann sich lohnen, wenn

  • einer der Ehepartner Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld bezogen hat. Diese Leistungen sind zwar steuerfrei, würden aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte erhöhen (sogenannter „Progressionsvorbehalt“).
  • einer der beiden Partner im Steuerjahr Verluste gemacht hat. Diese Verluste würden bei einer Zusammenveranlagung mit den positiven Einkünften des Partners verrechnet werden. Durch die Einzelveranlagung wäre es möglich, den Verlust in ein anderes Steuerjahr zu übertragen, um sie mit eigenen positiven Einkünften steuermindernd zu verrechnen.
  • einer der Ehepartner kirchensteuerpflichtig ist und der andere keiner Konfession angehört. Letzterer müsste bei Zusammenveranlagung das sogenannte Kirchengeld zahlen. Die Bemessungsgrundlage für dieses Kirchengeld ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen.
  • beide Ehepartner z. B. Arbeitnehmer oder Rentner sind und beide Nebeneinkünfte erzielen. Nebeneinkünfte bis zu 410 € bleiben steuerfrei. Da sich bei der Zusammenveranlagung die Freigrenze von 410 € auf die Nebeneinkünfte beider Partner bezieht und nicht verdoppelt wird, kann eine Einzelveranlagung finanzielle Vorteile bringen. Dann nämlich gilt die Freigrenze von 410 € für jeden Ehegatten gesondert.
  • ein Partner tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte wie z. B. eine Abfindung erzielt, die einem ermäßigten Steuertarif unterliegen.
  • einer der Ehepartner Arbeitnehmer und der andere selbständig tätig ist. Bei der Einzelveranlagung hätte der Selbständige einen erweiterten Sonderausgabenabzug, da der Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen 2.800 € anstatt 1.900 € bemisst.

 

Wie wird die Einzelveranlagung beantragt?

Die Einzelveranlagung muss ausdrücklich von den Ehegatten gewählt werden. Dies erfolgt auf der ersten Seite des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung. Wird hier nicht ausdrücklich die Einzelveranlagung ausgewählt, geht die Finanzverwaltung immer davon aus, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden möchten.

Die Wahl der Einzelveranlagung gilt nur für das betreffende Jahr. Die Veranlagungsart muss also für jeden Veranlagungszeitraum neu gewählt werden!

 

Veranlagung von Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnern: Welche Möglichkeiten gibt es? (Stand: 18.10.2016)

Ganz allgemein gesprochen versteht man unter der Veranlagung das förmliche Verfahren, in dem aufgrund der Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen vom Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden und die zu zahlende Steuer festgesetzt wird.

In § 25 des Einkommensteuergesetztes (EStG) wird festgelegt, dass die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraums) nach dem Einkommen veranlagt wird, welches der Steuerpflichtige in dem Veranlagungszeitraum erzielt hat.

Der § 25 EStG unterscheidet zwischen zwei Veranlagungsarten:

  • Zusammenveranlagung
  • Einzelveranlagung

Verheiratete Steuerpflichtige haben seit 2013 nur noch die Möglichkeit zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung zu wählen.

Von der gewählten Veranlagungsart hängt es ab, ob für sie die Besteuerung nach dem Grundtarif oder nach dem Splittingtarif anzuwenden ist.

Für Ledige, verwitwete, geschiedene Steuerpflichtige, sowie für dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es keine Möglichkeit die Veranlagungsart zu wählen. Es kommt hier nur eine Einzelveranlagung in Betracht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige lediglich beschränkt steuerpflichtig ist.

Die Regelungen für Ehepaare gelten seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Mai 2013 auch für eingetragene Lebenspartner.

Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit wegen der Begriff Ehe sowohl für Ehe als auch für eingetragene Lebenspartnerschaft verwendet.

 

Zusammenveranlagung: Was ist das?

Eine Zusammenveranlagung kann immer dann gewählt werden, wenn

  • eine rechtsgültig geschlossene Ehe besteht,
  • beide Ehepartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
  • nicht dauernd getrennt leben und
  • alle aufgeführten Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
  •  

Rechtsgültig geschlossene Ehe:

Für die Zusammenveranlagung ist es ausschlaggebend, dass ein Paar standesamtlich getraut wurde. Hierbei reicht es aus, dass die eheliche Gemeinschaft mindestens an einem Tag bestanden hat. Das bedeutet, dass z. B. bei einer standesamtlichen Trauung am 31.12.2016 für den Veranlagungszeitraum 2016 bereits eine Zusammenveranlagung möglich ist.

Eine kirchliche Hochzeit reicht auch steuerrechtlich nicht aus. Auch können Paare, die z. B. zusammen leben und auch zusammen Kinder haben, aber nicht verheiratet sind, keine Zusammenveranlagung beantragen.

 

Nicht dauernd getrennt lebend:

Unter „nicht dauernd getrennt lebend“ wird verstanden, dass zwischen einem verheirateten Paar oder eingetragenen Lebenspartnern eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft („Teilen von Tisch und Bett“) vorliegt. Sollte ein Ehepaar zwar unterschiedliche Wohnsitze haben, da z. B. einer der Partner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen anderen Wohnsitz begründet, wäre eine Zusammenveranlagung trotzdem möglich. Auch ein längerer Krankenhausaufenthalt oder das Verbüßen einer Freiheitsstrafe bedeutet nicht gleich eine dauernde Trennung, solange die eheliche Verbindung bestehen bleibt.

Die Formulierung „nicht dauernd getrennt lebend“ zielt vor allem auf die Paare ab, die vor einer Trennung stehen. Hierbei ist zu beachten, dass für das Jahr, in dem die Trennung oder Scheidung stattgefunden hat, noch einmal eine Zusammenveranlagung möglich wäre. Erst im Folgejahr muss von jedem eine eigene Steuererklärung abgegeben werden, egal ob die Ehe bereits geschieden wurde oder nicht; nicht jedoch wenn die Eheleute/Lebenspartner das gesamte Jahr dauernd getrennt gelebt haben, dann ist bereits für dieses Jahr eine Einzelveranlagung vorzunehmen.

 

Was ist bei der Zusammenveranlagung zu beachten?

Für die Zusammenveranlagung muss kein besonderer Antrag gestellt werden. Die Wahl erfolgt vielmehr durch die Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung insbesondere eines gemeinsamen Mantelbogens. Diese gemeinsame Steuererklärung muss dann von beiden eigenhändig unterschrieben werden.

Die Wahl der Veranlagungsart gilt immer nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum.

Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung werden die Einkünfte beider getrennt voneinander ermittelt und im Anschluss zusammengerechnet.

Die Zusammenveranlagung führt dazu, dass beide Partner als ein Steuerpflichtiger behandelt werden und sie deshalb auch nur einen gemeinsamen Steuerbescheid erhalten.

Dieser Steuerbescheid setzt die Steuerschuld fest, die beide gemeinsam schulden. Dies bedeutet auch, dass beide für diese Steuerschuld haften müssen, also auch für den Anteil des Partners.

 

Wie wird die Steuerschuld bei der Zusammenveranlagung ermittelt?

Grundsätzlich wird die Einkommensteuer bei der Zusammenveranlagung nach dem sogenannten Splittingverfahren berechnet.

Zur Berechnung der Steuerschuld werden die beiden zu versteuernden Einkommen zusammengerechnet. Diese Summe wird anschließend durch zwei geteilt. Die Steuer wird für die so ermittelte Hälfte des zu versteuernden Einkommens nach dem Grundtarif des § 32a Einkommensteuergesetz ermittelt. Die letztendliche Steuerschuld ergibt sich dann, indem die nach dem Grundtarif ermittelte Steuer verdoppelt wird.

In der Regel ergibt sich bei der Zusammenveranlagung ein steuerlicher Vorteil gegenüber der Einzelveranlagung. Die Zusammenveranlagung bzw. das Splittingverfahren bezwecken, dass Ehegatten infolge des progressiven Einkommensteuersatzes nicht schlechter stehen als Einzelveranlagte. Daher hat die Zusammenveranlagung bei Ehen, in denen einer der Partner Alleinverdiener ist, den größten Effekt.

 

Witwensplitting:

Das sogenannte Witwensplitting ist ein Sonderfall der Zusammenveranlagung.

Stirbt ein Ehegatte, kann der Überlebende die Vorteile der Zusammenveranlagung, also den Splittingtarif für das Todesjahr und das darauffolgende Jahr nutzen.

Es ist zwar in dem Jahr, das dem Todesjahr folgt eine Einzelveranlagung durchzuführen aber die Einkommensteuer wird nach dem Splittingverfahren berechnet.

Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Im zweiten Jahr nach dem Todesfall wird die Einkommensteuer wieder nach dem Grundtarif ermittelt.

Pflegestufen ab 2017 - Merkmal „Hilflosigkeit“ (Stand: 11.10.2016)

plfegebedürftige Menschen

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 werden die gesetzlich definierten Pflegestufen 1, 2 und 3 in die neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt.

 

Ab 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft.

 

Die drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzkranken („Pflegestufe 0“) werden durch die Pflegegrade ersetzt.

 

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19.08.2016 Stellung zu dem Nachweis der „Hilflosigkeit“ gemäß § 33b EStG i. V. m. § 65 Absatz 2 Satz 2 EStDV genommen.

 

Danach gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 folgendes:
Dem Merkzeichen „H“ steht die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich.

Verbilligte Vermietung – Warmmiete ist entscheidend (Stand: 11.10.2016)

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete, d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen.

 

Der BFH entschied am 10.05.2016, Az. IX R 44/15 über die Frage, wie die ortsübliche Miete im Fall verbilligter Überlassung von Wohnraum zu ermitteln ist.

 

In diesem Fall war die Wohnung an die Mutter des Klägers vermietet. Die vereinnahmte Kaltmiete betrug 2.900 Euro. Nebenkostenvorauszahlungen wurden in Höhe von 1.829 Euro geleistet. Die Kläger erklärten in ihrer Anlage V Einnahmen i.H.v. 3.024 Euro sowie Werbungskosten in Höhe von 11.228 Euro. Das FG hat i.R.d. § 21 Abs. 2 EStG für die Berechnung der Entgeltlichkeitsquote die ortsübliche Kalt- anstelle der Warmmiete zugrunde gelegt.

 

Dabei ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung --BetrKV-- (vom 25.11.2003, BGBl I 2003, 2346) umlagefähigen Kosten zu verstehen.

 

Beratungshinweis:
In der Anlage V müssen daher auch die mit dem Mieter abgerechneten Nebenkosten erklärt werden. Werden keine Nebenkosten abgerechnet, so entspricht der Mietvertrag nicht dem unter Dritten üblichen Vereinbarungen. Das Finanzamt muss das Mietverhältnis nicht mehr anerkennen!

Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen – Der BFH hat zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden (Stand: 11.10.2016)

Gesundheitsmaßnahmen

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des BFH vom 01.06.2016 X R 17/15 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

 

Die Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

 

Mit diesem Urteil, dass sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung - BMF vom 19.08.2013, BStBl I 2013, S.1087 - die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Antragsveranlagung: Wann ist eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung sinnvoll? (Stand: 30.09.2016)

Abgabe Steuererklärunjg sinnvoll

Sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sollten Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen überlegen vielleicht doch freiwillig eine Steuererklärung abzugeben.

In der Regel werden Ihre individuellen, steuerlich bedeutsamen Umstände bei der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt. Somit kann es sein, dass zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, welche Sie durch die Abgabe einer Steuererklärung vom Finanzamt erstattet bekommen könnten.

 

 

Unter folgenden Umständen könnte es sich für Sie lohnen eine Steuererklärung abzugeben:

 

  • Ihre tatsächlichen Werbungskosten übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro.
    Sie hatten im Laufe des Jahres höhere Ausgaben für  z. B. Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungen, doppelte Haushaltführung, Dienstreisen und Sie hatten Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte, welche Sie mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (einfach) geltend machen können.
  • Sie haben während des Steuerjahres Sonderausgaben getätigt, welche den Pauschbetrag von 36 bzw. 72 Euro übersteigen
    Hierzu zählen z. B. Spenden und Mitgliedsbeiträge, Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, gezahlte Kirchensteuer, Kosten für die 1. Ausbildung oder Schulgeld für z. B. eine Privatschule oder
    Sie hatten Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zur Altersvorsorge, Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge zur Lebens-, Haftpflicht-, Unfall oder Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Ihre Versicherungsbeiträge liegen über der Vorsorgepauschale
  • Sie hatten während des Jahres Krankheits-, Scheidungskosten oder Unterstützungsleistungen für nahe Angehörige (sogenannte außergewöhnliche Belastungen)
  • Sie haben während des Jahres  haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerksleistungen in Anspruch genommen
  • Sie haben keinen Kinderfreibetrag beantragt. Dieser würde die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag reduzieren
  •  Sie haben nicht das ganze Jahr gearbeitet
    Da sich der monatliche Lohnabzug auf das Jahreseinkommen bezieht, wird in der Regel bei unterjährigem Arbeitsplatzantritt oder beim  Beenden einer Arbeitstätigkeit zu viel Lohnsteuer einbehalten
  • Sie haben während des Jahres geheiratet
    Bereits im Jahr der Heirat kann durch eine Zusammenveranlagung Steuer gespart werden. Haben Sie und Ihr Ehepartner/eingetragener Lebenspartner große Einkommensunterschiede können Sie durch das sog. Splittingverfahren erreichen, dass die gemeinsame Steuerlast geringer ist als bei einer Einzelveranlagung.
  • Sie sind neben Ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmer noch selbstständig tätig  und haben dort Verluste erzielt
    Diese Verluste können Sie nur durch die Abgabe einer Steuererklärung geltend machen
  • Sie haben Kapitaleinkünfte erzielt
    Haben Sie z. B. keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag gestellt können Sie die durch die Bank einbehaltene Kapitalertragsteuer durch eine Steuererklärung zurückfordern.
    Auch können Sie im Falle dessen, dass Ihr individueller Einkommensteuersatz niedriger ist als die 25% Abgeltungssteuer, beantragen, dass Kapitaleinkünfte die höher sind als der Sparerpauschbetrag von 801/1.602 Euro mit Ihrem individuellen Steuersatz besteuert werden.

 

Welche Fristen sind bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachten?

 

Möchten Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, dann gilt für Sie die sogenannte Festsetzungsfrist. Das bedeutet, dass Sie Ihre Steuererklärung spätestens 4 Jahre nach dem Ende des Steuerjahres beim Finanzamt einreichen müssen.

Somit müssen Sie z. B. die Steuererklärung für das Steuerjahr 2016 erst bis zum 31. Dezember 2020 beim Finanzamt abgeben.

 

Wann ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht? (Stand: 30.09.2016)

Muss ich eine Steuererklärung abgeben oder nicht? Diese Frage haben Sie sich bestimmt schon häufig gestellt.

Ob Sie tatsächlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und wann sich eine freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnen kann erfahren Sie im Folgenden!

Grundsätzlich unterscheidet das Einkommensteuergesetz zwischen zwei Veranlagungsarten:

 

 

  • Pflichtveranlagung: Immer dann, wenn Sie gesetzlich zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind
  • Antragsveranlagung: Immer dann, wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben und einen Antrag auf die Einkommensteuerveranlagung stellen

Pflichtveranlagung: In welchen Fällen sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet?

Abgabepflicht für Arbeitnehmer

 

Erzielen Sie Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, wird Ihnen monatlich vom Arbeitgeber Lohnsteuer abgezogen, welche an das Finanzamt abgeführt wird. Eigentlich wäre für Sie somit steuerlich gesehen alles erledigt und keine Steuererklärung abzugeben.

Der Fiskus vermutet in manchen Fällen, dass er trotz der monatlichen Lohnsteuer bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, zu wenig Steuern erhält.

Deshalb sind Sie in folgenden, in § 46 EStG geregelten Fällen zur Abgabe einer Steuerklärung verpflichtet:

 

  • Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410,00 € erzielt, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen
  • Sie haben Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen
  • Sie haben Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen. Hier handelt es sich z. B. um Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung, welche nochmals überprüft werden sollen.
    -> Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder die Zahl der Kinderfreibeträge wird erhöht sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
  • Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen hat Steuerklasse V oder VI oder bei Steuerklasse  IV ist der Faktor eingetragen worden
  • Sie haben im Laufe des Jahres Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld über 410,00 € bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
  • Sie haben von einem (früheren) Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für welche beim Lohnsteuerabzug bereits die günstige Fünftelregelung angewendet wurde
  • Geschiedene oder dauern getrennt lebende Eltern (oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder beide Elternteile) haben eine andere Aufteilung des „Ausbildungsfreibetrag“ oder des Behindertenpauschbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt
  • Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt
  • Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder
  • Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen
  • Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und haben in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt

Abgabepflicht für Nichtarbeitnehmer

 

Erzielen Sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit müssen Sie unter gewissen Voraussetzungen trotzdem eine Steuererklärung abgeben.

Wenn Sie z. B. durch die Vermietung einer Wohnung, durch selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit oder als Betreiber eines Gewerbes Einkünfte erzielen, müssen Sie immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn diese Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.

Eine Steuerklärung ist somit verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben) folgende Werte übersteigt:

 

Jahr

Alleinstehende

Verheiratete

2014

Euro 8.354

Euro 16.708

2015

Euro 8.472

Euro 16.944

Ab 2016

Euro 8.652

Euro 17.304

 

Aber nicht nur in oben genannten Fällen müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.

Möchten Sie z. B. einen Verlustvortrag geltend machen, ist dies nur dann möglich, wenn Sie für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben.

Auch bei einer Aufforderung durch das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung müssen Sie diese erstellen, auch wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht auf Sie zutreffen sollten.

 

 

Abgabepflicht, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalerträgen erhalten

 

Auch dann, wenn Sie Kapitaleinkünfte haben kann es in bestimmten Fällen zu einer Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung führen:

 

 

  • Sie haben bei den Kreditinstituten zu hohe Freistellungsaufträge gestellt (maximal 801 € bei Ledigen bzw. 1.602 € bei Verheirateten)
  • Sie haben bei den Kreditinstituten keinen Kirchensteuerabzug beantragt und die steuerpflichtigen Kapitalerträge übersteigen 801 €/1.602 € (Erst seit 2015 existiert ein automatisches Verfahren zum Kirchensteuereinbehalt der Kreditinstitute)
  • Es wurde von abgeltungssteuerpflichtigen Kapitalerträgen wie z. B. aus privaten Darlehen oder Auslandskonten keine Steuer einbehalten
  • Wenn Sie Kapitaleinkünfte beziehen, die ihrer individuellen Einkommensteuer unterliegen wie z. B. in Falle von stillen Beteiligungen oder Kapitalerträgen aus Betriebsvermögen

Welche Fristen sind bei der Abgabe der Steuererklärung zu beachten?

 

Sind sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet muss die Erklärung immer bis zum 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden.

So muss z. B. die Steuerklärung für das Jahr 2016 bis zum 31. Mai 2017 beim Finanzamt eingehen.

Können Sie die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht einhalten, haben Sie die Möglichkeit eine sogenannte Fristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. In der Regel sollte eine Fristverlängerung bis 31. September möglich sein.

Lassen Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein erstellen muss die Abgabe bis zum 31. Dezember des Folgejahres erfolgen. Auch hier ist eine Fristverlängerung möglich.

Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung verspätet ab, kann dies für Sie unangenehme Folgen haben. Das Finanzamt ist in solchen Fällen dazu berechtigt einen Verspätungszuschlag zu verlangen. Dieser Verspätungszuschlag darf nicht höher als 10 % der festgesetzten Steuer sein und höchstens 25.000 € betragen.

 

Zu starke Einbindung eines Arbeitszimmers in die Privatsphäre gefährdet steuerliche Anerkennung (Stand: 28.09.2016)

Auch die relative Größe, die Ausgestaltung sowie die Einrichtung eines Zimmers können die Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer gefährden. Im Revisionsverfahren VIII R 24/12 ging es um einen durchaus von der Klägerin beruflich genutzten Raum, welcher der größte in der Wohnung war. Der Raum war ausgestattet mit einem Schreibtisch, einem Flipchart, einem Regal, allerdings auch mit einem langen Tisch mit sechs Stühlen und einem Kachelofen mit umlaufender Bank.

 

Außerdem war von diesem Raum aus der Balkon zugänglich. Die Größe des Raumes, der lange Tisch zusammen mit den sechs Stühlen, der Kachelofen mit Sitzbank sowie der Balkonzugang würden zu einer zu ausgeprägten Einbindung des Raums in die private Sphäre führen, befanden Finanzamt und Finanzgericht. Es sei kaum vorstellbar, dass ein derartiger Raum (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt werde, und nicht z.B. auch als Esszimmer oder beim Besuch privater Gäste etc.. Der BFH bestätigte dies mit Urteil vom 22.03.2016 (veröffentlicht am 14.09.2016). Da nach den räumlichen Verhältnissen der Wohnung jedoch letztlich nur der streitgegenständliche Raum mit dem Balkonzugang und dem Kachelofen als Arbeitszimmer in Frage kam, betonten die Richter, dass es auf den Ausschlussgrund der nicht nur untergeordneten privaten Mitbenutzung auch dann ankomme, wenn ein Arbeitszimmer seinem Erscheinungsbild nach dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers von vornherein erst gar nicht entspreche.

Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug (Stand: 19.09.2016)

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 01.06.2016 (X R 17/15) nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

 

Im Urteilsfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonusprogramm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante gewährte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vorsorgemaßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das Finanzamt davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

 

Das Finanzgericht gab der Klage gegen die Verrechnung statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH bestätigte das Urteil. Die streitgegenständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonuszahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu.

 

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.08.2013, BStBl I 2013, 1087), die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Pressemitteilung des BFH vom 14.09.2016

Mehrarbeits-Entschädigungszahlung an Feuerwehrleute steuerpflichtig (Stand: 19.09.2016)

Feuerwehrbeamter

 

Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind steuerbare Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.06.2016 (IX R 2/16) entschieden hat. Die Entscheidung ist von Bedeutung für zahlreiche Feuerwehrleute bundesweit, die in den vergangenen Jahren Mehrarbeit über die rechtlich zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich hinaus geleistet und dafür eine Entschädigung in Geld erhalten hatten.

 

Kläger im Ausgangsverfahren war ein Feuerwehrmann, der in den Jahren 2002 bis 2007 über die zulässige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet hatte. Die Stadt, in deren Dienst der Feuerwehrmann stand, leistete an diesen eine Ausgleichszahlung für die rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit in Höhe von 14.537 €. Der Feuerwehrmann war der Auffassung, die Zahlung sei als Schadensersatz nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Finanzamt und Finanzgericht gingen demgegenüber von einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus.

 

Der BFH hat die Steuerpflicht bestätigt. Nach seinem Urteil zählen zu den steuerbaren Einkünften alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, unterfällt sie der Besteuerung. Ob die Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise überschritten werden, spielt keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob der Ausgleich der Überstunden auch durch Freizeitausgleich anstelle von Arbeitslohn hätte erfolgen können. Denn die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund für die Zahlung war mithin nicht die einen Schadensersatzanspruch begründende Handlung des Arbeitgebers, sondern allein die Erbringung der Arbeitsleistung.

 

Pressemitteilung des BFH vom 14.09.2016

Pflegeheimkosten bei Ehegatten – Abzug der Haushaltsersparnis (Stand: 07.09.2016)

Kosten für die Heimunterbringung können in der Einkommensteuererklärung als agB abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim lebt.

Löst der Steuerpflichtige aufgrund seines Umzugs ins Heim seinen Haushalt auf, kürzt das FA die abziehbaren Ausgaben um die sogenannte Haushaltsersparnis. Damit sollen die Aufwendungen, die sich der Steuerzahler für das Unterhalten eines eigenen Hausstandes erspart, abgegolten werden.

Im aktuellen Fall bezogen die Kläger im Jahr 2013 ein Pflegeheim. Da die Klägerin gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, selbstständig einen Haushalt zu führen und ihren pflegebedürftigen Mann zu pflegen(Pflegestufe 2) wurde der bisherige Haushalt aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung wurden in der Einkommensteuererklärung abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis als Krankheitskosten geltend gemacht. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten hingegen für jeden Ehepartner um die Haushaltsersparnis.

Hiergegen legten die betroffenen Steuerpflichtigen Klage vor dem FG Nürnberg ein. Da die Richter des FG Nürnberg in ihrem Urteil vom 04.05.2016 Az.: 3 K 915/15 die Klage abwiesen, legten die Betroffenen Klage vor dem BFH ein.

 

Die Richter des BFH müssen in dem Verfahren VI R 22/16 darüber entscheiden, ob die Haushaltsersparnis bei Auflösung eines Haushalts von Ehepaaren einmal oder zweimal abgezogen werden muss.

 

Legen Sie in allen ähnlichen Fällen Einspruch ein.

Kindergeld bei Au-pair-Aufenthalt (Stand: 07.09.2016)

Für Kinder, die sich für einen Au-Pair-Aufenthalt im Ausland entscheiden, erhalten die Eltern weiterhin Kindergeld. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens 10 Stunden pro Woche einen Sprachkurs besucht.

 

Das bestätigt der BFH in seinem Urteil vom 14.06.2016, III B 132/15. Im entschiedenen Fall gingen die Eltern leider leer aus – denn die Tochter hatte sich für einen Sprachkurs mit nur 8,6 Stunden pro Woche entschieden. Dies stelle keine Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts dar, meinten Familienkasse, Finanzgericht und BFH übereinstimmend.

Rentner im Ausland – Steuererklärung in Deutschland (Stand: 07.09.2016)

Die Zahl der Rentner, die im Ausland leben und eine deutsche Rente beziehen, steigt stetig an. Grundsätzlich muss jeder Rentner, der im Ausland lebt und eine deutsche Rente bezieht, eine Steuererklärung abgeben.

 

Ausnahmen kann es geben, wenn es zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, das festlegt, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte hat. Zuständig ist das FA Neubrandenburg.

 

Einzelheiten hierzu finden Sie unter: www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/. Aktuelle Informationen finden Sie u.a. zu den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden, Frankreich und Spanien.

 

Das Finanzamt Neubrandenburg kann bei Rentenempfängern im Ausland jedoch i.d.R. auf die Vorlage einer Steuererklärung verzichten. In diesem Fall setzt das Finanzamt die Einkommensteuer anhand der vorliegenden Informationen des Rententrägers eigenständig fest. Dieses Verfahren wird Amtsveranlagungsverfahren genannt. Dieser Verzicht auf Abgabe einer Steuererklärung muss beantragt werden. Das Formular finden Sie unter: www.finanzamt-rente-im-ausland.de/export/sites/fmria/de/.galleries/formulare/Formular-Amtsveranlagung/Anlage-3a-Antwortformular-deutsch.pdf

Dieser Antrag ist jedoch nicht möglich, wenn der Rentner im Inland weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier als Werbungskosten (Stand: 29.08.2016)

 

Betriebsfeier als Werbungskosten

Mit Urteil vom 20.01.2016 (VI R 24/15; veröffentlicht am 27.07.2016) entschied der Bundesfinanzhof, dass Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sein können, so dass sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sein können, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer lädt die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ein.

In dem Fall hatte der Kläger anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums alle im Amtsgebäude tätigen Kollegen für einen Werktag von 11 Uhr bis 13 Uhr zu einer Feier im Sozialraum eingeladen, die von der Amtsleitung auch genehmigt wurden.

Entgegen der Finanzverwaltung als auch dem Finanzgericht war der BFH der Auffassung, dass die Feier nach Anlass, Gästekreis, Wochentag, Uhrzeit und Lokalität sowie wegen der Genehmigung durch die Amtsleitung (nahezu) ausschließlich beruflich bedingt war und die Aufwendungen von 850 € bei 50 Gästen keinesfalls überzogen, so dass sie in vollem Umfang als Werbungskosten anzuerkennen waren.

Das BMF hat seine Statistik zur Einspruchsbearbeitung 2015 veröffentlicht! (Stand: 10.08.2016)

 

Statistik zur Einspruchsbearbeitung

Im Laufe des Jahres 2015 gingen knapp 3,5 Mio. Einsprüche bei den Finanzämtern ein; das sind 0,3 % weniger als im Vorjahr.

2015 erledigten die Finanzämter knapp 3,8 Mio. Einsprüche. Rund 2,9 Mio. unerledigte Einsprüche waren noch aus 2014 übrig. Damit blieben am 31.12.2015 fast 2,6 Mio. Einsprüche unerledigt. Dieser Endbestand enthält 1,3 Mio. Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten.

Altersvorsorgeaufwendungen sind keine vorweggenommenen Werbungskosten (Stand: 10.08.2016)

 

Altersvorsorgeaufwendungen

 

Die Richter des BVerfG haben zwei Verfassungsbeschwerden gegen die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen nicht zur Entscheidung angenommen, Beschlüsse vom 14.06.2016, 2 BvR 290/10 und 2 BvR 323/10. Damit ist nun klar, dass die Qualifizierung von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben und die vorgesehene höhenmäßige Beschränkung des Sonderausgabenabzugs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Die noch offene Frage nach der Doppelbesteuerung kann nach Aussage der Richter z.Zt. noch nicht geklärt werden. Dies kann erst in den Veranlagungszeiträumen der Rentenbesteuerung verfassungsrechtlich beurteilt werden.

 

Hinweis: Voraussichtlich wird es in einigen Jahren hinsichtlich der Doppelbesteuerung zu einer Verfassungsbeschwerde kommen. Bis dahin sollten die Steuerbescheide aufbewahrt werden. Nur so kann nachgewiesen werden, in welcher Höhe Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden

Zur Besteuerung von Zinsen auf Rentennachzahlungen (Stand: 13.07.2016)

 

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 09.06.2015 (VIII R 18/12) - der Verwaltungsauffassung entgegen - entschieden, dass von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen auch nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes weiterhin als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig sind.

Mit Schreiben vom 04.07.2016 hat nun das Bundesfinanzministerium Textziffer 196 seines Anwendungserlasses vom 19.08.2016 zur Besteuerung von Alterseinkünften der Rechtsprechung des BFH angepasst.

Kosten für Nebenräume zählen nicht zu dem Arbeitszimmer (Stand: 05.07.2016)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.02.2016, X R 26/13, entschieden, dass Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, auch dann nicht als Betriebsausgaben/ Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert

Kosten für Nebenräume

 

Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.02.2016, X R 26/13, entschieden, dass Aufwendungen für Küche, Bad und Flur, die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, auch dann nicht als Betriebsausgaben/ Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn ein berücksichtigungsfähiges häusliches Arbeitszimmer existiert.

Zulagen für „Dienst zu wechselnden Zeiten“ – steuerfrei? (Stand: 05.07.2016)

Seit dem 01.10.2013 gilt für Polizisten der neue 17a EZulV. Dadurch wurde die Zulage gem.
§ 20 EZulV für „Wechselschichtdienst und Schichtdienst“ durch die Zulage für „Dienst zu wechselnden Zeiten“ ersetzt.

Diese Neuregelung hatte zur Folge, dass die z.B. während der Nachtzeit geleisteten Zulagen vom Arbeitgeber nicht mehr gem. § 3b EStG steuerfrei gestellt wurden.

Hiergegen klagte ein Betroffener vor dem Niedersächsischen FG.
Die Richter entschieden in ihrem Urteil vom 25.05.2016, Az. 2 K 11208/15, dass die „einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten dann nach § 3b EStG steuerfrei ist, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss“.

Scheidungskosten - Rechtslage vor 2013 (Stand: 05.07.2016)

Der BFH hat in seinen beiden Urteilen vom 20.01.2016, VI R 17/14 und VI R 66/12, darüber entschieden, dass Zivilprozesskosten auch vor dem VZ 2013 nur insoweit abziehbar sind, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses sind dagegen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen.
Folgesachen, wie z.B. die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder den nachehelichen Unterhalt, können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Werden sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.

Eine Entscheidung darüber, ob die Kosten des prozessual notwendigen Scheidungsverfahrens ab dem VZ 2013 nach § 33 EStG abziehbar sind, bleibt weiterhin offen. Geklärt ist jedoch, dass Scheidungsfolgekosten keinesfalls als agB. anerkannt werden.

Rentenerhöhung – Immer mehr Rentner werden steuerpflichtig (Stand: 05.07.2016)

Zum 01.07.2016 wurde die Rente im Westen um 4,25 Prozent und im Osten um 5,95 Prozent erhöht. Dies kann für viele Rentner dazu führen, dass sie 2016 erstmals verpflichtet sein werden, eine Steuererklärung abzugeben. Ursache hierfür ist, dass der Rentenfreibetrag i.d.R. unverändert bleibt während die Rente Jahr für Jahr angestiegen ist.

Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass viele Rentner noch weitere Einkünfte z.B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung beziehen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Rentner verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im VZ 2015 für Alleinstehende 8.472 Euro und für Verheiratete 16.944 Euro übersteigt. Im VZ 2016 steigt diese Grenze auf 8.652 Euro/17.304 Euro.

Rentenerhöhung

Verlustfeststellung aus der Übungsleitertätigkeit? (Stand: 08.06.2016)

Der BFH muss in seiner Revision III R 23/15 klären, ob Betriebsausgaben bei ehrenamtlich tätigen Übungsleitern auch geltend gemacht werden und zu einem Verlust aus selbständiger Tätigkeit führen können, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG liegen. Vorinstanz: FG Thüringen, Urteil vom 30.09.2015 - 3 K 480/14.

Verlustfeststellung

 

Zusatzbeitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung – Stellungnahme des Bundestags (Stand: 08.06.2016)

Zum 01.01.2015 wurde der Zusatzbeitrag eingeführt. Der Grundbeitrag zur gKV beträgt 14,6%. Jede Krankenkasse kann einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, den ebenfalls der Arbeitgeber vom Lohn einbehält und an die Krankenkasse abführt.

 

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zählen grundsätzlich zu den begünstigten Beiträgen für eine Basisabsicherung. Dazu gehören auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf Krankengeld haben, werden diese Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4% gekürzt.

Den Kürzungsbetrag von 4% der Beiträge berücksichtigt das Finanzamt als über die Basisabsicherung hinausgehende, nicht begünstigt absetzbare weitere sonstige Vorsorgeaufwendung.

 

Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Michael Meister nahm hierzu Stellung:

  • Der zum 01.01.2015 neu ausgestaltete kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags und daher in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des vierprozentigen Kürzungsbetrags gemäß
    § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bstb. a Satz 4 EStG einzubeziehen.
  • Eine Differenzierung des Beitrags in einen Grundbeitrag und den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V n.F. erfolgt nicht.
  • Beim Lohnsteuerabzug werden die regelmäßig anfallenden Vorsorgeaufwendungen über die Vorsorgepauschale berücksichtigt, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 und Abs. 4 EStG. Bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern wird hier der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) aufgesetzt. Deshalb ist hier auch kein zusätzlicher Abschlag i. H. v. 4% mehr vorzunehmen.

 

Fahrtkosten bei der Vermietung (Stand: 08.06.2016)

In dem Urteil des BFH vom 01.12.2015 - IX R 18/15; veröffentlicht am 20.04.2016, musste darüber entschieden werden, ob die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale oder der Reisekostenpauschale anzusetzen sind.

In diesem Fall wurden zwei Objekte vermietet und der Kläger war regelmäßig - 165 mal zu dem einen Objekt und 215 mal zu dem anderen Objekt – gefahren und hatte umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten am Vermietungsobjekt vorgenommen. Dies spricht nach Ansicht der Richter dafür, dass es sich um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte handelt.Fahrtkosten Vermietung

Im Regelfall sucht ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt allerdings nicht arbeitstäglich auf, sondern in größerem oder kleinerem zeitlichem Abstand, z.B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen. Zudem erfordert bei nicht umfangreichem Grundbesitz die Verwaltung eines Mietobjekts in der Regel keine besonderen Einrichtungen, wie z.B. ein Büro, sondern erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten können dann entsprechend den lohnsteuerlichen Grundsätzen mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden.

Werbungskosten bei Fahrzeugüberlassung gegen Gehaltsverzicht(Stand: 01.06.2016)

Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen geleasten Pkw zur Verfügung gestellt, so kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.02.2016 (9 K 9317/13) entschieden.

Fahrzeugüberlassung WerbungskostenDer Arbeitgeber des Klägers hatte einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sog. Full-Service-Leasing). Mit dem Kläger vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der sog. Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Kläger das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstatte der Arbeitgeber dem Kläger zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die sog. 1 %-Regelung an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.

Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u. a. den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt habe, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe. Das Gericht folgte dem nicht und entschied, dass ein Werbungskostenabzug nicht möglich sei. Nach dieser Vorschrift abzugsfähige „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfielen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), seien anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft werde, sei nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden sei. Denn dessen Arbeitgeber habe den Leasingvertrag abgeschlossen. Es habe sich um einen sog. Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die 1 %-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof – BFH – zugelassen.

(Pressemitteilung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg)

Scheidungsfolgekosten nur bedingt als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (Stand: 18.05.2016)

Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 erhöhte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses. Gesetzliche Voraussetzung seitdem ist, dass der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Nach wie vor Thema ist, wie es sich mit der Anerkennung prozessualer Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung als außergewöhnliche Belastungen verhält. Die Diskussion entzündet sich daran, dass einerseits außergewöhnliche Belastungen generell eine Zwangsläufigkeit voraussetzen und eine Scheidung nur gerichtlich erfolgen kann, dass aber andererseits Scheidungen häufig von beiden gewollt sind und angesichts der hohen Zahl von Scheidungen heutzutage von einer Außergewöhnlichkeit nicht mehr die Rede sein kann.

Im Rahmen dieser Diskussion ist zum einen danach zu unterscheiden, ob es um die Kosten der eigentlichen Scheidung oder um die Kosten der Scheidungsnebensachen bzw. -folgesachen (z.B. Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt etc.), zum anderen danach, ob es sich um Kosten vor 2013 oder seit 2013 handelt.

Mit dem Urteil vom 20.01.2016 (VI R 70/12, veröffentlicht am 13.04.2016) hat der BFH eine weitere Klärung dieser Thematik vorgenommen, was vor 2013 gezahlte Aufwendungen anlangt:

  • Infolge der prozessualen Durchführung des Ehescheidungsverfahrens unmittelbar und unvermeidbar entstehende Kosten sind außergewöhnliche Belastungen;
  • Folgekosten eines Ehescheidungsprozesses sind dagegen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, als sie unmittelbar und unvermeidbar durch die Ehescheidung entstehen;
  • Folgesachen außerhalb des sog. Zwangsverbunds, wie die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen oder der nacheheliche Unterhalt, können ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Die insoweit entstehenden Prozesskosten sind somit nicht zwangsläufig, also keine außergewöhnlichen Belastungen, auch wenn sie auf Antrag zusammen mit der Scheidung durch das Familiengericht entschieden werden.

 

Entlassungsentschädigungen BMF-Schreiben vom 04.03.2016 (Stand: 13.05.2016)

Das BMF hat sich in diesem Schreiben zu den Zweifelsfragen hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen geäußert. Die Änderungen betreffen die Frage der Zusammenballung von Einkünften i.S. des § 34 EStG in einem Veranlagungszeitraum.

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt;
  • Eine Zahlung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung;
  • Ferner können jedoch auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein;
  • Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem VZ nicht zu berücksichtigen;
  • Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich.

Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Beachten Sie den Spendenvortrag! (Stand: 13.05.2016)

Spenden sind grundsätzlich in dem Jahr absetzbar, in dem sie geleistet wurden.
Spendet der Steuerpflichtige jedoch so viel, dass sich die Zuwendung steuerlich nicht vollständig auswirkt, so kann der unberücksichtigt gebliebene Betrag zeitlich unbegrenzt ins jeweils nächste Jahr vorgetragen und dann zusammen mit den Spenden dieses Jahres i.R.d. Höchstbetrags abgesetzt werden.

 

Hier kommen zwei Fälle in Betracht:

 

Die Spenden

  • übersteigen den Spenden-Höchstbetrag. Dieser beträgt maximal 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte.
  • führen zu einem negativen Einkommen.

 

Das Finanzamt berücksichtigt diesen Betrag in einem Feststellungsbescheid.

Ein Verlustrücktrag ist jedoch nicht möglich.
Wurde im Vorjahr ein Verlust festgestellt, so muss der Spendenvortrag im Folgejahr im Mantelbogen auf Seite 3 in Zeile 92 angekreuzt werden. Dann berücksichtigt das Finanzamt den Spendenvortrag aus dem Vorjahr automatisch bei der Steuerberechnung.

Tragen Sie alle Spenden ein. Dies betrifft insbesondere Steuerpflichtige mit einem niedrigen oder negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, u.a. auch Studenten.

 

Steuertipps für Studenten (Stand: 10.05.2016)

Können Studenten die Kosten ihres Studiums von der Steuer absetzen?

 

Ja, auch wenn Studenten während des Studiums nichts oder nur wenig verdienen, können Sie durch das Abgeben einer Steuererklärung jede Menge Geld sparen. Doch nur, wenn die Studienkosten als Verluste beim Finanzamt geltend gemacht werden.

Möglich ist dies durch den sogenannten Verlustvortrag: Die Verluste, die während des Studiums entstanden sind, werden kumuliert. Sobald Einnahmen aus dem ersten Job erzielt werden, werden die Verluste damit verrechnet. Das Ergebnis kann sich sehen lassen. In manchen Fällen kann dadurch eine Erstattung von mehreren tausend Euro herauskommen.

 

Welche Studenten können von dem Verlustvortrag profitieren?

 

Begünstigt sind:
Studenten im Erststudium nach abgeschlossener Berufserstausbildung,
Studenten, die berufsbegleitend studieren, sog. duale Studiengänge,
Studenten im Zweitstudium (dazu zählt auch der Master) sowie  Doktoranden.
Diese Studenten dürfen alle Kosten, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen, als Verluste geltend machen. Wichtig ist hierbei, dass für jedes Jahr ein Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags gestellt wird. Wird ein Jahr ausgelassen, ist der bisher festgestellte Verlust verloren.

 

Was gilt als berufliche Erstausbildung?

 

Seit 2015 wird eine Berufsausbildung als Erstausbildung nur dann anerkannt, wenn es sich um eine Vollzeitausbildung handelt, diese mindestens 12 Monaten dauert und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Hierzu zählt auch ein Erststudium. Eine fünfmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin reicht hingegen jetzt nicht mehr aus.

 

Was können Studenten im Erststudium tun?

 

Auch sie sollten die Belege für die Studienkosten sammeln. Da erhebliche steuersystematische und verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ungleichbehandlung der Studienkosten von Studenten im Erststudium bzw. in der Zweitausbildung bestehen, sind hiergegen mehrere Verfahren vor dem BFH anhängig. Dieser hat die Entscheidung hierüber jedoch an das Bundesverfassungsgericht 2 BvL 22/14, - 24/14 weitergereicht. Eine Entscheidung hierüber ist jedoch 2016 nicht mehr zu erwarten.

Es lohnt sich dennoch einen Antrag auf Verlustfeststellung abzugeben. Alle Bescheide bleiben in diesem Punkt offen. Wenn positiv zugunsten der Studenten entschieden werden sollte, werden diese Bescheide geändert.

Bis dahin bleibt es für Studenten im Erststudium bei einem Sonderausgabenabzug von maximal 6.000 Euro pro Jahr. Dieser wirkt sich nur aus, wenn das zu versteuernde Einkommen im Jahr 2016 den Grundfreibetrag von 8.652 Euro übersteigt.

 

Warum es sich lohnt, jetzt noch einen Antrag für 2009 zu stellen

 

Anträge auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags können rückwirkend für bis zu sieben Jahre abgegeben werden – bis Ende 2016 können noch alle Anträge bis einschließlich 2009 eingereicht werden.

Vorteil: Für die Jahre 2009 bis 2013 gilt noch das alte Reisekostenrecht, damals galt die Uni als auswärtige Tätigkeitsstätte. Damit können sämtliche Fahrtkosten und erhebliche Mehraufwendungen für die Verpflegung geltend gemacht werden. In einigen Fällen werden sogar die Unterkunftskosten am Studienort anerkannt. Ganz besonders lohnt sich das, wenn Kosten für ein Auslandssemester angefallen sind.

 

Jobben und Kindergeld?

 

Seit Anfang 2012 gibt es zwar für Kinder unter 25 Jahren in Erstausbildung keine Einkommensgrenzen mehr, aber nach einer abgeschlossenen Erstausbildung muss nun eine sogenannte "schädliche Erwerbszeitgrenze" beachtet werden. Vereinfacht besagt diese, dass nach abgeschlossener Erstausbildung - also zum Beispiel nach dem Bachelor-Studium - nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich im Durchschnitt des Kalenderjahres und nicht mehr als zwei Monate im Jahr Vollzeit gearbeitet werden darf. Wird diese Grenze überschritten wird den Eltern das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag ganz bzw. anteilig gestrichen.

Mehrere Arbeitszimmer zweier Ehegatten bei mehreren Einkunftsarten – zwei Verfahren vor dem BFH anhängig (Stand: 13.05.2016)

Das FG Münster hatte in seinem Urteil vom 15.03.2016 - 11 K 2425/13 E darüber zu entscheiden, ob die parallele Nutzung zweier Arbeitszimmer in verschiedenen Hausständen zu einer Verdoppelung des Abzugsbetrags führt bzw. ob der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG personen- oder objektbezogen auszulegen ist. Das Gericht hat die Revision im Hinblick auf die Revisionsverfahren VIII R 15/15 und VI R 86/13 zugelassen.

Entlassungsentschädigungen – BMF-Schreiben vom 04.03.2016 (Stand: 12.04.2016)

In diesem Schreiben nimmt der BMF insbesondere Stellung zu der Frage der Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum:

Die Anwendung der Fünftelregelung gem. § 34 Abs.1 EStG setzt voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen. Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist deshalb grundsätzlich schädlich. Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt. Hier gilt nun folgendes:

  • Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10% der Hauptleistung beträgt.
  • Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
  • Ferner können jedoch auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.
  • Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem VZ nicht zu berücksichtigen.
  • Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich.
  • Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.

Zumutbare Belastung das BVerfG muss entscheiden (Stand: 18.04.2016)

Der BFH hatte in seinen beiden Urteilen vom 02.09.2015, VI R 32/13 und VI R 33/13, entschieden, dass die Krankheitskosten zwar grds. zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören, aber dass sie einkommensteuerrechtlich nur zu berücksichtigen sind, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG überschreiten.

Inzwischen wurde Klage vor dem BVerfG, Az.:2 BvR 180/16 eingelegt. Darin muss das BVerfG, Az.: BvR 180/16, nun klären, ob die Auffassung des BFH zutreffend ist.

Da die Steuerbescheide in diesem Punkt weiterhin vorläufig ergehen, BMF-Schreiben vom 11.04.2016, müssen Sie in diesem Punkt nicht tätig werden.

Steueransprüche verjähren nicht am Wochenende (Stand: 11.04.2016)

Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die grundsätzlich vierjährige Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.01.2016 (VI R 14/15) entschieden hat.

Die Entscheidung ist v.a. von Bedeutung für Steuerpflichtige, insbesondere diejenigen Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, jedoch durch Abgabe einer Erklärung eine Veranlagung beantragen können, um steuermindernde Aufwendungen etc. geltend zu machen, die beim Lohnsteuerabzug keine Berücksichtigung gefunden haben.

Die Entscheidung des BFH ist insbesondere für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung, da der 31.12.2016 auf einen Samstag fällt.

Mit der Werbungskostenpauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auch Unfallkosten abgegolten(Stand: 11.04.2016)

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 23.02.2016 (1 K 2078/15) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG) sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Dies bedeutet, dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können.

Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für ca. 7.000 €) repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 €, Krankheitskosten ca. 660 €) machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als sog. außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide hier allerdings aus, weil der Betrag (660 €) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.

Dagegen erhob die Klägerin beim FG Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 06.04.2016

Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung (Stand: 18.03.2016)

Welche Anforderungen an die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung gestellt werden, hängt wesentlich vom Umfang der Eigennutzung durch den Vermieter ab. Maßstab ist, ob der Vermieter zumindest die Absicht hat, auf einen Prognosezeitraum von 30 Jahren unterm Strich einen Überschuss zu erzielen. Der BFH hat hierzu folgende Vorgaben aufgestellt:

  • Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden.
  • Hat der Vermieter mit einem entsprechenden Anbieter einen Gästevermittlungsvertrag abgeschlossen und sich darin eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten, ist die Prüfung seiner Einkünfteerzielungsabsicht unabhängig davon erforderlich, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht. Ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt, ist unerheblich.

Aufwendungen zur Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden einer Wohnung sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten (Stand: 14.03.2016)

Mit Urteil vom 21.01.2016 (Az. 11 K 4274/13 E) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Die Klägerin erwarb zum 01.04.2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. In der Folgezeit kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. Im September 2008 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden wandte die Klägerin im Jahr 2008 rund 20.000 €; auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, es handele sich um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Nach der entsprechenden Bestimmung des Einkommensteuergesetzes gehören Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15% der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Diese können nur im Wege der Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort abgezogen werden.

Die Klage war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts liegen – trotz Überschreitung der 15%-Grenze – keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei einzuschränken. Die Gesetzesbegründung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb habe erfassen wollen. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es – wie im Streitfall – zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung in Anspruch genommen werden, die ebenfalls mit einem sofortigen Abzug einhergehe. Zudem habe der Gesetzgeber an die überholte Rechtsprechung anknüpfen wollen, die derartige Aufwendungen nicht erfasst habe. Schließlich gebiete die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

(Pressemitteilung des FG Düsseldorf)

Polizeibeamte im Streifendienst (Stand: 10.03.2016)

Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 09.11.2015, Az.: VI R 8/15 darüber zu entscheiden, ob bei einem Polizeibeamten im Streifendienst Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen anzuerkennen sind.

Diesem Verfahren liegt ein Sachverhalt aus den Veranlagungszeiträumen 2011 und 2012 zugrunde. Das Urteil ist daher auch nur für Kalenderjahre bis einschließlich 2013 anzuwenden.

Wichtig: Ab dem VZ 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Hierzu ist das BMF-Schreiben vom 24.10.2014 ergangen. Polizisten im Streifendienst fahren i.d.R. immer zuerst zur Polizeiwache. Die Fahrten werden damit als Fahrten zum Sammelpunkt angesehen und es wird nur die Entfernungspauschale gewährt.
Es handelt sich jedoch dem Grunde nach um eine Auswärtstätigkeit. Wenn die Polizisten während des gesamten Arbeitstages in ihrem Revier unterwegs sind, so steht ihnen die Pauschale für die Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 12 Euro zu.

Kindergeld für ein im Ausland studierendes Kind – BFH Urteil vom 23.06.2015 - III R 38/14 (Stand: 10.03.2016)

Grundwissen:
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU/EWR haben und die auch nicht im Haushalt eines Kindergeldberechtigten i.S. des § 62 Abs.1 Nr.2 Buchst. a des EStG leben, wird kein Kindergeld gewährt.

Hiergegen wehrten sich Eltern, deren Kind S ab 2013 ein Bachelorstudium in China aufnahm. Der inländische Wohnsitz wird regelmäßig beibehalten, wenn das Kind sich weniger als ein Jahr im Ausland aufhält. Dies gilt auch dann, wenn ein zunächst auf weniger als ein Jahr angelegter Auslandsaufenthalt (z. B. Sprachkurs, Au-pair-Aufenthalt) in einen mehrjährigen Aufenthalt (z. B. Studium) übergeht.

Nach Auffassung des BFH wurde der inländische Wohnsitz des Kindes durch das auf mehrere Jahre angelegte Bachelorstudium in China nicht aufgegeben.

Dafür ist aber Voraussetzung, dass das zu berücksichtigende Kind die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen muss. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den "weit überwiegenden“ Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt.

Das Kind S war während des Streitzeitraums mehr als 50% und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland. Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Zwecke einer Berufsausbildung unterscheiden sich die Anforderungen an das Innehaben der inländischen Wohnung nicht danach, ob es sich um die Anfangsphase der Berufsausbildung oder eine spätere Phase handelt.

Für die Frage, ob das Kind während des Auslandsaufenthalts einen inländischen Wohnsitz beibehalten oder begründet hat, können auch außerhalb des jeweiligen kindergeldrechtlichen Streitzeitraums liegende tatsächliche Umstände berücksichtigt werden.

BMF-Schreiben vom 16.02.2016 - Kaufpreisaufteilung (Stand: 10.03.2016)

Die Kaufpreisaufteilung ist bei der Anschaffung von bereits gebrauchten Häusern je nach Baujahr, Ausstattung und Lage vorzunehmen. Der BMF hat sein Schreiben vom 23.09.2014 überarbeitet. Darin ist jetzt eine Tabelle hinsichtlich der Grundstücks-/ Gebäudeart enthalten, die eine exaktere Berechnung ermöglicht.

Das Schreiben finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2014-09-23-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

Steuerermäßigung für Aufwendungen für ein Senioren-Notrufsystem (Stand: 11.02.2016)

Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Einkommensteuer ermäßigen. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.09.2015 (VI R 18/14).

Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein in einer Seniorenresidenz lebender Rentner mit dem Betreiber der Residenz einen Seniorenbetreuungsvertrag abgeschlossen. Teil der Betreuungsleistung war ein 24-Stunden-Notrufsystem einschließlich erforderlichen Fachpersonals.

In seiner Steuererklärung machte er u.a. auch die Aufwendungen für das Notrufsystem als Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt hingegen versagte insoweit die Ermäßigung und ließ lediglich Kosten für das Reinigen und für den Hausmeister gelten.

Der BFH bestätigte das vorinstanzliche Finanzgericht und stellte klar, dass das Notrufsystem in diesem Fall durchaus die gesetzlichen Voraussetzungen einer haushaltsnahen Dienstleistung i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt, nämlich insbesondere, dass die Rufbereitschaft dem Haushalt bzw. dem Haushaltsbewohner diene:

Durch die Rufbereitschaft werde sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines Haushalts aufhalte, im Notfall Hilfe erhalten könne. Eine solche Rufbereitschaft leisteten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige. Es handele sich damit um haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift. Diese würden auch in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht, da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Negative Einlagenzinsen sind Werbungskosten und werden durch den Sparerfreibetrag abgegolten (Stand: 11.01.2016)

Z.Zt. werden die Zinsen immer weiter gesenkt. Viele Banken gewähren fast keine positiven  Zinsen mehr. Wenn Banken negative Einlagezinsen von den Sparern verlangen, so stellt sich die Frage, ob diese negativen Einlagezinsen als Zinsen i.S.d. Einkommensteuergesetzes darstellen.

Der BMF hat in seinem Schreiben vom 27.05.2015, BStBl. I S. 473 die Auffassung vertreten, dass es sich nicht um negative Zinsen i.S.d. § 20 Abs.1 Nr.7 EStG handelt.

Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Mütterrente – Neuberechnung des Rentenfreibetrags (Stand: 11.01.2016)

Ab dem 01.07.2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte „Mütterrente“ gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich nicht um eine regelmäßige Rentenanpassung, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung des Jahresbetrags der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente ist daher neu zu berechnen.

Deshalb ist der bisherige steuerfreie Teil der Rente um den steuerfreien Teil der „Mütterrente“ zu erhöhen. Die „Mütterrente“ wird mithin nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen.

Bei z. B. einer Rentenbezieherin, die seit 2005 oder früher eine Rente bezieht, beträgt der Besteuerungsanteil der „Mütterrente“ – wie auch der ursprünglichen Rente - 50 Prozent - Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 10.11.2014, Az. VI 307-S 2255-152 Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2014/18.

Hinweis:
Entsteht durch die verbesserte rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten erstmals ein Rentenanspruch, kann Rentenbeginn für diese Rente frühestens der 01.07.2014 sein. In diesem Fall wird der steuerpflichtige Anteil der Rente ganz normal berechnet:
Bei Rentenbeginn in 2014 beträgt der maßgebende Besteuerungsanteil 68 %. Bemessungsgrundlage für den Rentenfreibetrag ist dann der Jahres-Rentenbetrag 2015.

Aktuelles

Druckversion | Sitemap
© Sebastian Herchenröther