Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 11.11.2015 ein Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht, das die Steuerklassenwahl erleichtert.
Das Merkblatt ist auf der Homepage des BMF unter Themen > Steuern > Steuerarten > Lohnsteuer > BMF-Schreiben/Allgemeines als pdf downloadbar. (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/2015-11-11-merkblatt-steuerklassenwahl-2016.html)
Wird eine Abfindung nicht komplett in einem Veranlagungszeitraum ausbezahlt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der ermäßigte Steuersatz für Entschädigungszahlungen gemäß § 34 EStG grundsätzlich nicht anwendbar. Denn die Verteilung der Abfindungsauszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume führt zu einer milderen Steuersatzerhöhung als eine Gesamtauszahlung in einem Veranlagungszeitraum. Dies schließt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich aus und zwar auch dann, wenn die Teilzahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammentreffen und sich daraus ein (nicht bloß einmaliger) Progressionsnachteil ergibt. Die Steuersatzermäßigung für Einkünfte für mehrere Jahre, die in einem Veranlagungszeitraum geballt zufließen, soll dem progressiven Einkommensteuertarif entgegenwirken, der zur Folge hat, dass der Steuersatz mit zunehmender Höhe des zu versteuernden Einkommens steigt. Der Empfänger einer Abfindung, die diesem z.B. für den Verlust des Arbeitsplatzes, also den Verlust entsprechender Einkünfte in den kommenden Jahren entschädigen soll, soll keinen steuerlichen Nachteil deswegen erleiden, weil er den für einen längeren Zeitraum gedachte „Verlustmilderung“ komplett im Voraus erhält.
Der Bundesfinanzhof lässt jedoch in engen Grenzen Ausnahmen zu. Diese können geboten sein, wenn aufgrund besonderer Umstände ohne eine Teilauszahlung der Zweck des Gesetzes verfehlt würde. Liegen keine besonderen Umstände vor, die die Teilleistung bedingen oder prägen (z.B. soziale Motivation, persönliche Notlage), kommt es allein auf die Höhe der Teilleistung an. Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Die Geringfügigkeit bemisst sich dabei nicht anhand einer starren Prozentgrenze, sondern nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen.
Sollen Sie eine Abfindung erhalten, achten Sie darauf, dass die Auszahlung des gesamten Betrags möglichst innerhalb eines Kalenderjahrs sichergestellt ist. Tun Sie das auch, wenn (vermeintlich) mehrere Abfindungen vorgesehen sind, z.B. sowohl eine bereits tarifvertraglich bei Kündigungen vorgesehene Entschädigung als auch eine zusätzlich individuell mit dem Arbeitgeber vereinbarte.
Streitig war, ob Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a EStG zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt versagte den Steuerabzugsbetrag und verwies darauf, dass dies im BMF-Schreiben vom 10.01.2014 nicht aufgelistet sei.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.09.2015, VI R 13/15, entschieden, dass diese entgegen der Verwaltungsanweisungen unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.
Er begründete es wie folgt:
Der Begriff Erstausbildung und Zweitausbildung hat im Steuerrecht eine große Bedeutung. Kosten einer Erstausbildung werden als Sonderausgaben anerkannt. Nach Abschluss einer Erstausbildung werden die Kosten einer Zweitausbildung als Werbungskosten anerkannt.
Ab 2015 gelten nun strengere Mindestanforderungen:
Die Erstausbildung muss
Durch diese Neuregelungen werden beispielsweise Kurse zur Berufsorientierung oder
-vorbereitung, zur Erlangung von Fahrerlaubnissen, Betriebspraktika, Anlerntätigkeiten oder die Grundausbildung bei der Bundeswehr nicht mehr als Erstausbildungen anerkannt.
Ab 2016 muss den Banken die Identifikationsnummer für einen vorliegenden Freistellungsauftrag vorliegen. Ab 2011 galt dies schon für neu erteilte Freistellungsaufträge. Nur dann ist der Freistellungsauftrag wirksam.
Die Banken dürfen ab dem 01.01.2016 die Identifikationsnummer auch beim Bundesamt für Steuern erfragen. Der Bankkunde hat nun keine Widerspruchsmöglichkeit mehr.
BMF-Anwendungsschreiben vom 14.10.2015
Mit Wirkung ab 2015 wurde die Besteuerung von Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gesetzlich geregelt. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu am 14.10.2015 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht.
Zwei Freibeträge je 110 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer
Eingeführt wurde ein Freibetrag von 110 EUR pro Arbeitnehmer je Betriebsveranstaltung für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Finden mehr als zwei Betriebsveranstaltungen in einem Jahr statt, kann der Arbeitgeber wählen, für welche zwei Betriebsveranstaltungen er den Freibetrag in Anspruch nimmt. Die Kosten der restlichen Betriebsveranstaltungen kann der Arbeitgeber pauschal versteuern. Soweit einer der beiden Freibeträge ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen wird, verfällt er.
Andere Freigrenzen bleiben unberührt
Sowohl die 44-Euro-Freigrenze für steuerfreie Sachzuwendungen als auch die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers ist für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht anwendbar; diese können unabhängig davon genutzt werden.
Mit dem BMF-Schreiben vom 05.11.2015 wurde für die VZ ab 2010 ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.3 Bstb. a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten aufgenommen.
Dies betrifft Beiträge i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.3 Bstb. a EStG, die um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden.
In dem Steuerbescheid wird darauf hingewiesen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V umfasst.
Kindergeld wird ab dem 01.01.2016 nur noch gewährt, wenn der Familienkasse sowohl die Steueridentifikationsnummer des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder bereits Kindergeld bezieht, vorliegt.
Die Familienkasse sollte die noch fehlenden Nummern in erster Linie bei dem Kindergeldberechtigten erfragen, BZSt vom 05.06.2015, BStBl. I S. 511. Zur Beschleunigung der Abwicklung ist es jedoch empfehlenswert, die Daten vorab schriftlich der Familienkasse mitzuteilen.
Häufig gestellte Fragen hierzu werden auf der Internetseite des BZSt beantwortet: www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Kindergeldberechtigte/FAQ/KG_Berechtigte_FAQ_IDNr_node.html
Die Festsetzungsfrist beträgt sowohl für Antrags- als auch für Pflichtveranlagungen vier Jahre,
§ 169 Abs. 2 AO, und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.
Die Festsetzungsverjährung beginnt abweichend von § 170 Abs. 1 AO, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder das Finanzamt ihn zur
Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat.
Die Festsetzungsfrist läuft somit bei einer Antragsveranlagung nach vier Jahren ab. Wird jedoch vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist, § 171 Abs. 3 AO, OFD Frankfurt, 12.07.2012, S 2270 A - 11 - St 216.
Die Festsetzungsfrist läuft jedoch bei einer Pflichtveranlagung erst nach sieben Jahren ab.
Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 22.01.2013, IX R 1/12, BStBl II S.2013, S. 663 entschieden, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist bei einer Pflichtveranlagung kein Steuerbescheid mehr ergehen darf. Dann nämlich ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten. Und das bedeutet, dass alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung erloschen sind. Allein durch die Abgabe der Steuererklärung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt (sog. Ablaufhemmung). Das Finanzamt verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Steuererklärung zu bearbeiten.
Mit dem BMF-Schreiben vom 05.11.2015 wurde für die VZ ab 2010 ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.3 Bstb. a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten aufgenommen.
Dies betrifft Beiträge i.S.d. § 10 Abs.1 Nr.3 Bstb. a EStG, die um Beitragserstattungen, Prämienzahlungen oder Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekürzt wurden.
In dem Steuerbescheid wird darauf hingewiesen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V umfasst.
Die OFD Frankfurt hat mit Verfügung vom 28.07.2015 (S 2332 A – 094 – St 222) darauf hingewiesen, dass der BFH seine Rechtsauffassung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Bußgeldübernahmen durch den Arbeitgeber geändert hat.
Der BFH hat in seinem Urteil vom 14.11.2013 (VI R 36/12, BStBl II 2014, 278) entschieden, dass es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt werden, übernimmt.
Zahlungen seien dann kein Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen würden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse sei zu bejahen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses könne ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählten gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, könne jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen. Beachtliche betriebsfunktionale Gründe könnten daher insoweit nicht vorliegen.
Damit hält der Senat nicht mehr an seiner im Urteil vom 07.07.2004 (VI R 29/00, BStBl II 2005, 367) vertretenen Auffassung fest, wonach die Übernahme von Verwarnungsgelder, die dem Arbeitnehmer eines Paketzustelldienstes ersetzt werden, kein Arbeitslohn sind, wenn ohne den Verstoß gegen ordnungsrechtliche Bestimmungen letztlich ein reibungsloser Betriebsablauf nicht gewährleistet werden kann.
Rechtswidriges Handeln kann also nicht mit einer betriebsfunktionalen Zielsetzung gerechtfertigt werden, sodass ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers zu verneinen ist und entsprechende Bußgeldübernahmen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn begründen.
Damit Sie während des Jahres nicht zu viel Lohnsteuer bezahlen, können Sie sich bestimmte laufende Belastungen als Freibeträge auf der elektronischen Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Den Antrag hier für können Sie noch bis zum 30. November bei Ihrem Finanzamt stellen. Der komplette Freibetrag für dieses Jahr wird dann auf den verbleibenden Zeitraum des Jahres aufgeteilt. So werden für Ihr Dezember-Gehalt weniger Steuern einbehalten und Sie haben zum Jahresende mehr Geld in der Tasche.
Freibeträge können Sie z. B. eintragen lassen für:
- Ihre Fahrtkosten, wenn diese höher als 1.000 Euro jährlich sind
- Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner
- Betreuungskosten für Kinder im Kindergarten oder Hort
- Den Behinderten- und den Hinterbliebenenpauschbetrag
Der Freibetrag wird als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert und vom Arbeitgeber automatisch berücksichtigt. Sie müssen ihn allerdings meist jährlich neu beantragen.
Abgabefrist für Antragsveranlagungen endet am 31.12.2015
Liegt bei Ihnen kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, kann es sich häufig lohnen, eine Steuererklärung freiwillig abzugeben, eine sogenannte Antragsveranlagung. In diesem Fall müssen Sie sich mit der Abgabe der Steuererklärung 2011 beeilen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2011 läuft am 31.12.2015 ab. Wenn Sie diese Frist versäumen, verlieren Sie die Ihnen zustehende Steuererstattung.
Haben Sie im vergangenen Jahr den Job gewechselt oder eine Gehaltserhöhung bekommen? Dann müssen Sie eventuell Ihre Riester-Beiträge anpassen. Denn wer zu wenig in seinen Riester-Vertrag einzahlt, bekommt keine oder gekürzte Zulagen.
Lassen Sie von Ihrem Riester-Anbieter die von Ihnen in den Riester-Vertrag zu leistenden Beiträge regelmäßig prüfen. Wenn Sie zu wenig einzahlen oder die Geburt des Kindes nicht melden, verlieren Sie bares Geld, da Ihre Zulagen gekürzt werden bzw. für Ihr Kind keine Zulage gezahlt wird.
Wenn Sie bisher keinen Dauerzulagenantrag abgegeben haben, können Sie Ihre Riester-Zulage zwei Jahre rückwirkend beantragen. Sie können also beispielsweise 2015 noch die Zulagen von 2013 retten, indem Sie jetzt den Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) über Ihren Riester-Anbieter einreichen.
Wichtig: Erteilen Sie gegenüber Ihrem Anbieter die Zustimmung zur elektronischen Übertragung der Daten an das Finanzamt. Nur dann gewährt Ihnen das Finanzamt den Sonderausgabenabzug für Ihre Beiträge.
Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherungen mindern Ihre Steuerlast. Vor allem Privatversicherte können ein interessantes Steuersparmodell nutzen. Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, die Versicherungsbeiträge für maximal zweieinhalb Jahre im Voraus noch vor dem Jahreswechsel zu begleichen. Diese Beiträge für den Basistarif sowie die Pflegepflichtbeiträge können Sie dann bereits für 2015 steuermindernd geltend machen. Die Vorauszahlung lohnt sich besonders, wenn das Einkommen in diesem Jahr voraussichtlich höher als 2016 ist.
Wenn Sie noch im Jahr 2015 Geld ausgeben für z. B.:
- Fortbildungen
- Büromaterial
- Büromöbel
- berufsbedingt notwendigen PC
- Arbeitskleidung
erhöhen sich damit Ihre Werbungskosten. Damit Sie sich aber steuermindernd auswirken, müssen die Werbungskosten im Jahr allerdings den Betrag von 1000 Euro übersteigen, da Arbeitnehmern ohnehin der Werbungskostenpauschbetrag von 1000 Euro vom Finanzamt gewährt wird.
Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Werbungskosten die 1000-Euro-Hürde z. B. bereits durch Ihre täglichen Fahrten zum Arbeitsort oder durch eine Reisetätigkeit überschreiten. Sollten Sie 2015 unter den 1000 Euro bleiben, können Sie eventuell durch die zeitliche Verschiebung der Ausgaben in das nächste Jahr die 1000-Euro-Grenze 2016 überspringen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen vor allem die Ausgaben für den Erhalt der Gesundheit beziehungsweise Krankheitskosten. Dazu zählt die neue Brille ebenso wie der Eigenanteil beim Kuraufenthalt, die neue Zahnspange für das Kind oder Zuzahlungen für vom Arzt verschriebene Medikamente. Abhängig vom Einkommen, dem Familienstand und der Zahl der Kinder zieht das Finanzamt Ihnen hiervon eine Zumutbarkeitsgrenze ab. Je niedriger das Einkommen und je größer die Familie, umso geringer ist der zumutbare Eigenanteil an den Krankheitskosten. Nur wenn Sie Ausgaben oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze haben, können Sie, etwa mit dem Kauf einer neuen Brille, noch in diesem Jahr Ihre Steuerlast mindern. Diese Regelung steht nun auf dem Prüfstand. Das höchste Gericht in Steuerfragen muss nun über die Zulässigkeit dieser Regelung entscheiden. Geben Sie daher immer alle Belege über Krankheitskosten in Ihrer Steuererklärung an.
Bis zu 1200 Euro Erstattung zahlt Ihnen der Fiskus, wenn Sie Arbeitskosten für Handwerkerleistungen bis zu 6000 Euro in Ihrem Haushalt im Jahr in Anspruch genommen haben. Voraussetzung ist lediglich eine Rechnung des Handwerkers und eine unbar bezahlte Rechnung.
Das Finanzamt akzeptiert Arbeits- und Anfahrtskosten sowie Mieten für benötigte Maschinen - egal, ob der Handwerker neu tapeziert, die Heizung wartet, den Garten pflegt oder den Computer repariert. Materialkosten können Sie nicht geltend machen.
Sollten Sie die 1200 Euro in diesem Jahr noch nicht ausgeschöpft haben und eine größere Renovierung geplant haben, so können Sie vor Jahresende auch eine Teilzahlung mit dem Handwerker vereinbaren. Sie müssen die (Teil-)Rechnung für den Handwerker bis zum 31.12.2015 begleichen, damit Sie sie in der Steuererklärung 2015 ansetzen können. Sollten die 1200 Euro für 2015 bereits ausgeschöpft sein, sollte die Rechnung des Handwerkers und die Überweisung der Rechnung ins kommende Jahr verschoben werden.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Merkmale (z.B. Steuerklasse) in einer zentralen Datenbank (sogenannte ELStAM-Datenbank) und teilt diese den Arbeitgebern monatlich automatisch mit.
Aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank wurde für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt.
Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen und aufgreifen, sondern sind auf die Hinweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen.
Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die feststellen, dass bei der Lohnabrechnung die falsche Steuerklasse zugrunde gelegt wurde, die Korrektur bei ihrem Finanzamt formlos beantragen.
Zu Beginn des auf die Antragsstellung folgenden Monats erhalten die Arbeitgeber die dann wieder zutreffende Steuerklasse elektronisch mitgeteilt.
Um bis zu diesem Zeitpunkt den richtigen Lohnsteuerabzug zu gewährleisten und einen finanziellen Nachteil für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu vermeiden, erhalten diese zusätzlich von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der zutreffenden Steuerklasse zur Abgabe beim Arbeitgeber.
Diese Bescheinigung tritt für den Arbeitgeber vorübergehend an die Stelle der elektronischen ELStAM. Die auf der Bescheinigung eingetragene Steuerklasse ist für den Lohnsteuerabzug maßgebend.
Die Richter des FG Niedersachsen hatten in ihrem Urteil v. 23.06.2015, 13 K 225/14; Revision zugelassen; darüber zu entscheiden, ob eine Zusammenveranlagung mit dem im Pflegeheim lebenden Ehegatten weiterhin möglich ist, selbst wenn der Ehemann mit einer neuen Lebensgefährtin zusammenlebt.
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG besteht ein Wahlrecht zwischen den Veranlagungsarten, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und bei ihnen diese Voraussetzungen zu Beginn des VZ vorgelegen haben oder im Laufe des VZ eingetreten sind.
Ein dauerndes Getrenntleben ist dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist. Lebensgemeinschaft in diesem Sinne bedeutet die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, während unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass kein dauerndes Getrenntleben vorlag, weil die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht aufgehoben worden ist.
Zwar leben der Kläger und seine Ehefrau seit 2008 getrennt voneinander, weil die Ehefrau in einem Pflegeheim untergebracht war. Diese räumliche Trennung beruhte aber auf zwingenden äußeren Umständen.
Der Kläger hat im Streitfall die eheliche Lebensgemeinschaft in dem noch möglichen Rahmen aufrechterhalten. Die Pflegeeinrichtung hat bestätigt, dass sich der Kläger mit liebevoller Zuwendung und großer Geduld um seine Ehefrau gekümmert hat. Der Kläger war zudem ihr rechtlicher Betreuer und bezahlte die Pflegekosten.
Das FG hat die Revision zugelassen. Es bedürfe der Klärung, ob eine eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann bejaht werden kann, wenn einer der beiden Ehegatten mit einer dritten Person in einer nichtehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht.
Mit Urteil vom 18.06.2015 (VI R 45/13) stellte der BFH klar, dass bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959) die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern sind.
Im Streitjahr befand sich das Kind des Klägers in Ausbildung und erhielt eine Ausbildungsvergütung, von der sein Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung ab.
Das beklagte Finanzamt (FA) erhöhte bei der Berechnung der steuererheblichen Unterhaltsaufwendungen den Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV um 100 % und nicht, wie in § 33a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV vorgesehen, lediglich 96 % der Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung setzte das FA hingegen nicht an.
Das Urteil begründete der BFH u.a. mit folgenden Erwägungen:
Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 EUR im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV). Der Unterhaltshöchstbetrag erhöht sich gemäß § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits (beim Unterhaltsverpflichteten) nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV anzusetzen sind. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge (Unterhaltshöchstbetrag) um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.
Anrechenbare "andere Einkünfte" i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV sind nach allgemeiner Meinung die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG; Verlustabzüge nach § 10d EStG, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht zu berücksichtigen. Denn der Begriff der Einkünfte in § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV entspricht der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 EStG. Innerhalb desselben Gesetzes ist eine einheitliche Auslegung von Grundbegriffen des Einkommensteuerrechts geboten, soweit nicht zwingende Gründe eine unterschiedliche Auslegung erfordern.
Danach erhöhen Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Rentenversicherung die anrechenbaren Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV. Sie stellen nach allgemeiner Meinung eine Gegenleistung für die Erbringung der Arbeitsleistung dar und zählen damit zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Sie fließen dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn sie nicht in seinen Verfügungsbereich gelangen, weil der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung unmittelbar an die Sozialkassen abführt. Da es sich insoweit nicht um Werbungskosten, sondern - soweit steuererheblich - um Sonderausgaben handelt, können die streitigen Aufwendungen bei der Einkünfteermittlung nicht in Abzug gebracht werden.
Der Umstand, dass diese Einnahmen gesetzlich verwendungsgebunden und die Einkünfte des Unterhaltsempfängers insoweit nicht frei verfügbar sind, ist bei der Einkünfteermittlung nach § 2 Abs. 2 EStG und damit auch im Rahmen des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV unerheblich. Einkünfte sind daher auch dann i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV anrechenbar, wenn und soweit der unterhaltsberechtigte Empfänger damit seinen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Hygiene, Hausrat, Wohnung und Heizung) nicht bestreiten kann, weil er (langfristige) vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist, zwangsläufige (beispielsweise als außergewöhnliche Belastungen abziehbare) Ausgaben tätigt oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung oder Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, bestreiten muss.
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ist dieser Verweis auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. und damit jeglicher positivrechtliche (rein dem Wortlaut folgende) Anknüpfungspunkt für eine einkünftemindernde Berücksichtigung der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung entfallen.
Seit Ende 2013 haben die Krankenkassen begonnen, ihren Mitgliedern Erstattungen in verschiedenster Form zukommen zu lassen. Das Spektrum reicht von Dividendenausschüttungen, Beitragsrückerstattungen bis zu verschiedenen Bonusprogrammen.
Die Dividenden sind unstrittig bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen.
Beitragsrückerstattungen werden von den Krankenkassen an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt und verringern die sonstigen Vorsorgeaufwendungen.
Unklar ist z.Zt. noch die steuerliche Behandlung der verschiedenen Bonusprogramme. Da die Auszahlung der Boni elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird, kürzen die Finanzämter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen um diesen Betrag.
Nach Auffassung der Richter des FG Rheinland-Pfalz vom 28.4.2015 sind die sonstigen Vorsorgeaufwendungen nicht in jedem Fall zu kürzen. Danach setzt eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen deren Gleichartigkeit voraus – und diese ist vorliegend nicht gegeben.
Im Übrigen vertritt auch das BMF in seinem Schreiben vom 19.8.2013, Rz. 71, die Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert
werden könnten, „soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen“ würden.
Betreffen die Bonuszahlungen hingegen nicht die Basisabsicherung, mindern sie auch nicht die als solche abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
In einigen Bonusprogrammen werden die Boni für von den Patienten selbst bezahlten Sondervorsorgemöglichkeiten, z.B. Krebsvorsorge bei den Frauen, professionelle Zahnreinigung, Sportverein, Fitnessstudio, Bodymaßindex oder Nichtraucher etc. bezahlt. Diese stehen nicht im Zusammenhang mit der Basisabsicherung.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Mit dem "Hausstand" ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, d.h. wo er seinen Lebensmittelpunkt hat.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlagert – also die doppelte Haushaltsführung in steuerlichem Sinne endet, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.
In einem jüngst entschiedenen Fall (Urteil v. 26.01.2015, 7 K 1804/13) hat das FG München entgegen der Auffassung des FA bejaht, dass der Lebensmittelpunkt sich nicht an den Beschäftigungsort verlagert hatte, als die verheirateten Kläger, die beide am selben Ort arbeiteten, die bisherige Mietwohnung aufgaben und eine in etwa gleichartige Eigentumswohnung kauften. Bis zum Kauf der Wohnung hatte auch das FA in den Vorjahren eine doppelte Haushaltsführung bejaht.
Wie das FG zutreffend ausführte, ist das Zusammenleben von Ehegatten am Beschäftigungsort zwar ein gewichtiges Kriterium dafür, dass sich auch der Lebensmittelpunkt am Beschäftigungsort befindet, dass es aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch auf die übrigen Umstände des Einzelfalls ankommt („in der Regel“), so dass der Lebensmittelpunkt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen ist.
In diesem Fall verhielt es sich u.a. so, dass die Kläger sich fast jedes Wochenende in ihrem Heimatort, in dem sie auch geboren waren, aufhielten, dort nach wie vor ein Haus hatten, die darin mitlebende Mutter pflegten, sich um Haus und Garten kümmerten, als Mitglieder des Dorfvereins regelmäßig an den wöchentlichen Treffen teilnahmen, ihren angestammten Freundeskreis nach wie vor dort hatten und pflegten sowie dort ihren Urlaub verbrachten.
Aufgrund dieser Umstände des Einzelfalls verneinte das FG, dass sich der Lebensmittelpunkt der verheirateten Kläger spätestens mit dem Kauf der Eigentumswohnung an den Beschäftigungsort verlagert hatte, an dem beide auch während der Arbeitswochen zusammen lebten, und bejahte das Weiterbestehen einer doppelten Haushaltsführung.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.02.2015 (3 K 1747/13) zugunsten der Klägerin entschieden, dass das Differenzkindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen sei.
Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.
Nach Auffassung des Gerichts bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Es prüfte als erstes, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist (hier: die Schweiz). Sodann ermittelte das Gericht für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete es kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 €. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 € monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 € monatlich fest.
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 18.12.2014 (Az. III R 63/13) entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist.
Nach der Entscheidung des BFH sind die gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, etwa Dienstleistungen von Unternehmern, die Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausstellen, beschränkt. Anders als bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kochen, Raum- und Wäschepflege) unterscheidet das Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch nicht danach, ob diese im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis erbracht werden. Der BFH betont darüber hinaus, dass die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung über das Konto der Betreuungsperson) Missbrauch und Schwarzarbeit vorbeugen sollen. Dies rechtfertige es, für den Nachweis des Zahlungsflusses nur Kontobelege zuzulassen und nicht z.B. auch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen.
Beratungshinweis:
Für die betroffenen Eltern sollte Einspruch gegen den Kindergeldbescheid sowie den Einkommensteuerbescheid eingelegt und auf die Revision vor dem BVerfG hingewiesen werden.
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26. Februar 2015 (3 K 1747/13) zugunsten der Klägerin entschieden, dass das Differenzkindergeld kindbezogen und nicht familienbezogen zu berechnen sei.
Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.
Nach Auffassung des Gerichts bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte das Gericht für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete es kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 €. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 € monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 € monatlich fest.
Die Richter des BFH haben in Ihrem Urteil vom 08.10.2014 - VI R 82/13 entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das FA übermittelt werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Einkommensteuererklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat.
Hinweis: In dem BMF-Schreiben vom 16.04.2015 wurde mitgeteilt, dass das anderslautende BMF-Schreiben vom 20.01.2003 in diesem Punkt aufgehoben ist.
Das Landesamt für Steuern (LfSt) hat in seiner Pressemitteilung vom 10.06.2015 aus aktuellem Anlass auf die Regelungen für die Postzustellung hingewiesen. Hiernach werden – auch im Hinblick auf die gegenwärtigen Streikaktionen – Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe weiterhin als selbst verschuldet angesehen.
Grundsätzlich gelten Steuerbescheide des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt. Wenn, wie im Falle des aktuellen Poststreiks, steuerliche Berater und Bürger die
Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z.B. für Einsprüche, ab dem vom
steuerlichen Berater oder Bürger angegebenen Zeitpunkt.
Dies wäre der Fall, wenn ein Streik der Post für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.
Handelt es sich aber um Schreiben von steuerlichen Beratern oder Bürgern an das Finanzamt (z.B. Einspruchsschreiben), so gilt eine andere Regelung:
Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege
zurückzugreifen (bspw. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o.Ä.).
Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst
verschuldet.
Gemäß § 52 Abs. 37 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.10.2009 (BGBl. I 2009, S. 3366) legte das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 21.05.2015 (Az. IV C 5 -S 2365/15/10001) den 01.10.2015 als Starttermin für die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nach § 39a Einkommensteuergesetz (EStG) zur erstmaligen Anwendung ab dem Kalenderjahr 2016 fest.
Ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem 01.01.2016 bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
Mit Urteil vom 18.12.2014 (VI R 75/13) hat der BFH entschieden, dass es an einer nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
Im zugrundeliegenden Fall handelte es sich um einen Pkw, der von der Gemeinde zu Sonderkonditionen für den öffentlichen Dienst geleast und der Bürgermeisterin auch für Privatfahrten überlassen wurde.
Die Bürgermeisterin trug alle Kosten wie Leasingraten, Steuern, Versicherungen und Betriebskosten selbst. Die Kosten ihrer beruflichen Fahrten machte sie mittels ihres Fahrtenbuchs geltend.
Die Finanzverwaltung war der Auffassung, bereits die Verschaffung vergünstigter Konditionen durch den Arbeitgeber sei ein geldwerter Vorteil, so dass die Differenz zwischen den vergünstigten Leasingraten und den marktüblichen Leasinggebühren für Dritte nach der 1-%-Regelung oder nach der Fahrtenbuch-Methode zu bewerten sei.
Der BFH hingegen entschied, dass hier die Anwendung sowohl der 1-%-Regelung als auch der Fahrtenbuch-Methode ausgeschlossen ist, wenn das Fahrzeug der Arbeitnehmerin aufgrund wirtschaftlicher Eigentümerschaft (§ 39 Abs. 2 AO) steuerlich zuzurechnen ist. Da insoweit die Sachverhaltsfeststellungen der sog. Tatsacheninstanz nicht ausreichend waren, verwies der BFH das Verfahren an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.
In einem vom BFH kürzlich entschiedenen Fall hatte die Klägerin 2005 bis 2007 eine berufliche Erstausbildung absolviert und erst 2012 Erklärungen zur Einkommensteuer sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für diese Jahre eingereicht. Die Klägerin machte für den Zeitraum 2005 – 2007 insgesamt ca. 17.000 Euro Berufsausbildungskosten als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Einnahmen hatte sie keine.
Das Finanzamt hatte die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge mit der Begründung verweigert, dass für die Veranlagung zur Einkommensteuer bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Mit Urteil vom 13.1.2015 (IX R 22/14) entschied der BFH, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.
Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.
Die Richter des BFH haben in Ihrem Urteil vom 13.01.2015, Az.: IX R 22/14, entschieden, dass steuerliche Verluste auch noch sieben Jahre rückwirkend festgestellt werden können, sofern für das betreffende Jahr kein Steuerbescheid ergangen ist.
Das Urteil kommt insbesondere Steuerpflichtigen zugute, die nachträglich Ausgaben für ihre Erstausbildung und/ oder Zweitausbildung geltend machen wollen.
Die Frage, ob diese Kosten für die Erstausbildung steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängig, 2 BvL 24/14. Diese Bescheide erhalten einen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO.
Für eine Zweitausbildung oder ein Masterstudium werden die Werbungskosten, z.B. Belege über die Kosten für Studien- oder andere Ausbildungsgebühren, Semesterbeiträge, Fahrtkosten, PC und Fachbüchern anerkannt.
Ein Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags kann bis zum 31.12.2015 noch für die Veranlagungszeiträume ab 2008 gestellt werden.
Eine Verlustverrechnung kann nur dann mit den positiven Einnahmen der Folgejahre verrechnet werden, wenn ausnahmslos für jeden Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung eingereicht wurde.
Die Richter des Finanzgerichts Münster haben in Ihrem Urteil vom 15.04.2015 - Az. 11 K 1276/13 E; den Ansatz von selbst erbrachten Pflegeleistungen als fiktive außergewöhnliche Belastungen abgelehnt.
Im entschiedenen Urteil hat eine angestellte Ärztin ihren Vater gepflegt, der die Pflegestufe 2 hatte. Sie machte für die Stunden der Pflege ihren Stundensatz für den Bereitschaftsdienst i.H.v. 29,84 Euro geltend.
Die Richter lehnten dies ab, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG nur "Aufwendungen" (= Geldausgaben und Sachzuwendungen) erfasst. Die Klägerin hat keine solchen Aufwendungen getragen: Vielmehr hat sie selbst Pflegeleistungen an ihren Vater erbracht. Eine solche unentgeltlich erbrachte eigene Arbeitsleistung fällt, soweit im Rahmen der Arbeit keine finanziellen Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG anfallen, nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Belastung.
Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf haben in ihrem Urteil vom 04.02.2015, 15 K 1779/14 E, die Betreuungskosten für ein Haustier als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.
Im entschiedenen Fall lebte eine Katze im Haushalt. Während der Abwesenheit der Eigentümer betreute eine Tier- und Wohnungsbetreuerin die Katze. Die Richter stellten fest, dass Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres regelmäßig anfallen und typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt werden. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist jedoch, dass für die entstandenen Kosten eine Rechnung erstellt und diese per Überweisung bezahlt wurden.
Jahr des Rentenbeginns |
Steuerpflichtiger Anteil der Rente in Prozent |
Höchste Monatsbruttorente, die bei einem ledigen Rentner steuerfrei bleibt |
---|---|---|
2005 |
50 |
1.577 |
2006 |
52 |
1.517 |
2007 |
54 |
1.461 |
2008 |
56 |
1.415 |
2009 |
58 |
1.377 |
2010 |
60 |
1.357 |
2011 |
62 |
1.310 |
2012 |
64 |
1.274 |
2013 |
66 |
1.248 |
2014 |
68 |
1.218 |
Laut Mitteilung des Bundesfinanzministeriums hat das Bundeskabinett am 25.03.2015 beschlossen, rückwirkend ab 01.01.2015 den steuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag und das Kindergeld sowie ab 01.07.2016 den Kinderzuschlag anzuheben.
Sind im Zusammenhang mit der Scheidung angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach des § 33 Abs.2 Satz 4 EStG, der 2013 neu eingefügt wurde und ab dem VZ 2013 anzuwenden ist, als agB abzugsfähig? Az.: VI R 66/14.
In einem zweiten Verfahren, Az. VI R 63/14 muss zusätzlich geklärt werden, ob die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hinsichtlich des Familienunterhalts und des Zugewinnausgleichs als agB abzugsfähig sind.
Mit dem o.g. Schreiben wurde das BMF-Schreiben 11.12.2014 um folgende zwei Punkte ergänzt:
2.a) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben - (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 EStG) - für die VZ 2004 bis 2014
2.b) Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6 EStG) - für VZ ab 2015
FG Münster hat in seinem Urteil vom 17.11.2014 - 5 K 149/14 wie folgt entschieden:
Krankheitskosten, die der Versicherte selbst trägt, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung seiner Krankenversicherung zu kommen, sind weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen! Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen.
In seinem Urteil vom 06.11.2014, VI R 1/13, hat der BFH entschieden, dass nicht nur die Beseitigung bereits eingetretener Schäden oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr, sondern auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage begünstigt ist.
Deshalb hat er die Kosten für die Dichtigkeitsprüfung einer Abwasserleitung zum Abzug zugelassen. Gleiches müsste für alle regelmäßigen Überprüfungen von Geräten oder Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit gelten.
Für „Abfindungs“-Zahlungen, die i.R. einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft an den Ausgleichsberechtigten erfolgen und eine Gegenleistung für dessen Verzicht auf den Versorgungsausgleich darstellen - Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs - gab es bisher keine gesetzliche Regelung.
Aktuell ist hier ein Revisionsverfahren unter dem Aktz.: X R 48/14 beim BFH anhängig.
Ab dem 01.01.2015 wurde ein Sonderausgabenabzug ins Gesetz neu aufgenommen, § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG und damit eine Gleichstellung mit Leistungen im Rahmen eines Versorgungsvergleichs (interne oder externe Teilung bzw. schuldrechtlicher Ausgleich) geschaffen. Korrespondierend dazu sind diese Leistungen beim Empfänger zu versteuern, § 22 Nr. 1c EStG.
Der Leiter der örtlichen Beratungsstelle im Lohnsteuerberatungsverbund e. V. in Erlensee, Herr Sebastian Herchenröther, weist aus aktuellem Anlass darauf hin, dass die Richter des Finanzgerichtes Düsseldorf in ihrem Urteil vom 04.02.2015 die Betreuungskosten für ein Haustier als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt haben. Im entschiedenen Fall lebte eine Katze im Haushalt. Während der Abwesenheit der Eigentümer betreute eine Tier- und Wohnungsbetreuerin die Katze. Die Richter stellten fest, dass Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres regelmäßig anfallen und typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt werden. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters. Die Kosten hierfür sind daher abzugsfähig, sofern für die hierfür entstandenen Kosten eine Rechnung erstellt und diese per Überweisung bezahlt sind.
Noch am 19.12.2014 hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung 2014 das „Jahressteuergesetz 2015“ beschlossen, das für die Einkommensteuer ab 01.01.2015 anwendbar ist und eine Reihe (z.T.
überraschender) Verbesserungen bringt.
Die vier bedeutsamsten Änderungen auf dem Gebiet der Einkommensteuer betreffen folgende fünf Themenbereiche:
a) Bessere Vereinbarkeit zwischen Beruf und Familie
Zahlungen eines Arbeitgebers, die zusätzlich neben dem geschuldeten Arbeitslohn an Dienstleistungsunternehmen für Beratung oder Vermittlung von Personen zur Betreuung von Kindern oder
pflegebedürftigen Angehörigen der Arbeitnehmer werden (ohne Höchstbetrag) steuerfrei gestellt. Gleiches gilt für solche Leistungen (bis zur jährlichen Höchstgrenze von 600 €) zur kurzfristigen
Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer, die das 14. Lebensjahr (oder bei Behinderung das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben.
Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass eine zusätzliche außergewöhnliche Betreuung aus beruflichen Gründen notwendig ist, z.B. wegen zwingend erforderlicher beruflicher
Sondereinsätze, zur ungewöhnlichen Arbeitszeiten oder Krankheit eines Kindes oder pflegebedürftigen Angehörigen. Damit können erstmals (wenn auch unter engen Voraussetzungen) Betreuungskosten von
Arbeitnehmern steuerlich begünstigt werden, die in deren Privathaushalt entstehen.
b) Verschärfung des Teilabzugsverbots
Hierzu wird das sogen. Teilabzugsverbot (nur 60%iger Betriebsausgabenabzug zulässig) bei Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % am Stammkapital auf Wertminderung bei
betrieblichen Darlehen ausgedehnt, wenn diese Darlehen nicht „wie unter fremden Dritten“ gewährt wurden (Fremdvergleich).
Auch für Betriebsvermögensminderung, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten wird das Teilabzugsverbot auf den gleichen Personenkreis und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall einer teil-
oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von betrieblichen Wirtschaftsgütern der Kapitalgesellschaft ausgedehnt.
Damit unterliegen – entgegen der bisherigen Rechtslage – z.B. die anteiligen Abschreibungen, Erhaltungsaufwendungen, Teilwertabschreibungen und Forderungsverzichte für alle nach dem 31.12.2014
beginnenden Wirtschaftsjahre auch künftig dem Teilabzugsverbot.
c) Gesetzliche Klarstellung des Begriffes der „Erstausbildung“
Kosten der Erstausbildung können nach derzeitiger Rechtslage nur als Sonderausgaben (bis höchstens 6.000 € im Kalenderjahr) abgezogen werden, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfindet.
Damit bleiben sie in allen Fällen ohne nennenswerte Einkünfte steuerlich ohne Auswirkung, weil auch ein Verlustvortrag in späteren Jahren dafür nicht möglich ist.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser bisherigen Regelung liegt jedoch dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor, die abzuwarten bleibt.
Zur Beseitigung der problematischen Auslegung zwischen den Begriffen von „Erst-Zweit-Ausbildung“ (durch die Rechtsprechung und Fachliteratur) hat der Gesetzgeber nun für die Zeit ab 01.01.2015 diesen
Begriff gesetzlich zu definieren versucht.
Danach kann von einer abgeschlossenen Erstausbildung dann ausgegangen werden, wenn eine mindestens 20 Wochenstunden umfassende sogen. Vollzeitausbildung einen Zeitraum von mindestens 12 Monate
umfasst. Auch ohne diese Voraussetzung wird eine Erstausbildung als solche anerkannt, wenn bei Ausbildungen mit 12monatiger Mindestdauer eine Abschlussprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist und
diese auch tatsächlich abgelegt und bestanden wird.
d) Verbesserter Kostenabzug für Betriebsveranstaltungen
Die durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erzwungenen Verbesserungen bestehen darin, dass der als Arbeitslohn zu behandelnde geldwerte Vorteil nun (für unverändert maximal zwei
Betriebsveranstaltungen jährlich) jeweils insoweit steuerfrei bleibt, als er den Freibetrag von je 110 € pro Veranstaltung nicht überschreitet. Bei der bisher gültigen gleich hohen Freigrenze waren
bei Überschreiten der 110 € jeweils der gesamte Betrag steuerpflichtig. In die Kosten- und Freibetragsberechnung müssen nun jedoch auch alle Aufwendungen (auch für den sogen. äußeren Rahmen oder
Eventmanager u. Ä.) einbezogen werden.
e) Versorgungsausgleichsleistungen als Sonderausgaben
Ausgleichsleistungen nach einer Ehescheidung zur Vermeidung des (später wirksamen) Versorgungsausgleich können ab 2015 als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn dies der jeweils Verpflichtete mit
Zustimmung des Berechtigten beantragt. Dieser muss diese Zahlungen jedoch ab 2015 nach gesetzlicher Neuregelung versteuern.
Diese Steuerpflicht hatte allerdings das Finanzgericht Hessen für den Fall einer notariell vereinbarten und familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung der geschiedenen Eheleute ausgeschlossen, weil
solche Zahlungen nicht den sieben Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts zugeordnet werden könnten.
Dieses nicht rechtskräftige Urteil vom 08.07.2014 ist mit Revision angefochten (Az. X R 48/14) und könnte somit nur noch für zurückliegende Zeiträume Bedeutung erlangen.
Aufwendungen für den Unterhalt von Personen können ab dem Veranlagungszeitraum 2015 nur noch dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Unterhaltsleistende die steuerliche Identifikationsnummer der unterhaltenen Personen angibt.
Dazu müssen diese dem Leistenden die ihnen erteilten Identifikationsnummer bekanntgeben. Tun sie dies nicht, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, diese Nummern bei dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erfragen.
Diese Neuregelung des § 33 a Absatz 1 Satz 9-11 des Einkommensteuergesetzes ist Teil des sogenannten „Kroatiengesetzes“ vom 25.07.2014 und hat zwar endgültig erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2015 Bedeutung.
Wer jedoch seine Unterhaltsaufwendungen bereits im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (für 2015 bis spätestens 30.11.2015 zu beantragen) geltend machen will, der muss sich diese Nummer bereits für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung besorgen und diese Nummer in einem neuen Eintragungsfeld angeben.
Umzugskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie beruflich veranlasst sind und vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden.
Für zwei Kostengruppen hat das Bundesfinanzministerium durch eine ländereinheitliche Regelung (BMF-Schreiben vom 06.10.2014) ab 01.03.2014 und 01.03.2015 neue Pauschalen
zugelassen:
für umzugsbedingte Unterrichtskosten und für „Sonstige Umzugskosten“ .
Dabei gelten als sonstige Umzugskosten alle diejenigen umzugsbedingten Aufwendungen, die in den jeweiligen detaillierten Kostenansätzen des Bundesumzugskostengesetzes nicht ausdrücklich genannt
sind, wie z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal, Kosten für Abbau von Geräten, Vorhängen usw..
Unter Berücksichtigung bisheriger Kostenpauschalen (BMF-Schreiben vom 01.10.2012) gelten ab jeweiligem Umzugszeitpunkt nunmehr folgende Pauschalen:
Für Unterrichtskosten:
bei Umzug ab 01.01.2014: 1.753 €, ab 01.03.2014: 1.802 € und ab 01.03.2015: 1.841 €
Für Sonstige Umzugskosten:
ab 01.01.2014: 695 €/Ledige – 1.390 €/Verheiratete + 306 €/ für weit. Person (nicht Ehepartner)
ab 01.03.2014: 715 €/Ledige – 1.429 €/Verheiratete + 315 €/ für weit. Person (nicht Ehepartner)
ab 01.03.2015: 730 €/Ledige – 1.460 €/Verheiratete + 322 €/ für weit. Person (nicht Ehepartner)
Diese Pauschalen erhöhen sich um jeweils 50 %, falls ein Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren zum zweiten Mal aus beruflichen Gründen umziehen muss. Wahlweise können jedoch anstelle der Pauschalen die jeweiligen tatsächlichen höheren Aufwendungen nachgewiesen und abgezogen werden.
Hinweis:
Legen Sie in allen ähnlichen Fällen Einspruch ein und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens.