Beratungsstelle Erlensee
Beratungsstelle Erlensee

Sammelpunkt bei nur 123 oder 114 Fahrten zum Arbeitgeber?

Ein Heizungsinstallateur fuhr an 123 Tagen mit dem eigenen Pkw zu einer Einrichtung seines Arbeitgebers, wo er ein Fahrzeug bestieg, das ihn zu seinen verschiedenen Einsatzorten brachte. Die Richter des Sächsischen FG sahen in ihrem Urteil v. 14.03.2017, 8 K 1870/16 darin einen Sammelpunkt. Dieser liege vor, wenn zwar die Anfahrt nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufbricht, um seine Arbeit binnen eines Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten.

Dagegen ist nun unter dem Az. VI R 33/17 eine Revision vor dem BFH anhängig.

Straßenbaubeiträge - Musterklage des BdSt

Mit seiner neuen Musterklage will der BdSt vor dem FG Brandenburg, Az. 3 K 3130/17, prüfen lassen, ob Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen dürfen. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.

Die Gemeinde ließ eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Steuerpflichtigen mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. Das Ehepaar machte die Kosten als Handwerkerleistung geltend.

Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 nicht an - Maßnahmen der öffentlichen Hand sind nicht nach § 35a EStG begünstigt.

Scheidungskosten sind nicht mehr abzugsfähig!

Seit 2013 fallen die Scheidungskosten unter das Abzugsverbot für Prozesskosten. Hiergegen wurde eine Vielzahl von Revisionen vor dem Bundesfinanzhof eingelegt.

Mit einem ersten neuen Urteil zum Aktenzeichen VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt, dass Scheidungskosten grundsätzlich nicht mehr steuerlich absetzbar sind.

Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. 

Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle.

Wann liegt grobes Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor?

Der BFH muss in der vorliegenden Revision VI R 24/17, Vorinstanz FG Baden - Württemberg, Urteil vom 17.02.2016, 4 K 1838/14, die Frage des groben Verschuldens klären. Das FG sah im folgenden Fall kein Verschulden, die Finanzverwaltung will dies vom BFH klären lassen.

Liegt grobes Verschulden vor, wenn der Steuerpflichtige die von seinem steuerlichen Berater vorbereitete Steuererklärung nicht überprüft (hier: unrichtige Höhe des Arbeitslohns eines Grenzgängers in die Schweiz wegen enthaltener Kinderzulage)?

Handelt ein Steuerberater stets grob fahrlässig, wenn er einen Sachverhalt bei der Erstellung der Steuererklärung nicht anhand derjenigen Unterlagen ermittelt, die im Steuererklärungsvordruck ausdrücklich erwähnt sind (hier: Gehaltsmitteilungen), und eine im Steuererklärungsformular gestellte Frage (hier: nach der steuerfreien Kinderzulage) nicht beantwortet?

Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Streifendienst?

Die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts haben in seinem Urteil vom 24.04.2017, Az.: 2 K 168/16, entschieden, dass Streifenpolizisten an ihrer Dienststelle (Polizeirevier) eine erste Tätigkeitsstätte des seit 2014 geltenden Reisekostenrechts begründen. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten vom Wohnort zur Dienststelle nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Mehraufwendungen für Verpflegung bei dienstbedingter Auswärtstätigkeit erfordern eine ununterbrochene Abwesenheit von mindestens 8 Stunden von der Dienststelle.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger seit 2004 als Polizeibeamter im Streifendienst tätig. Er war Angehöriger einer Polizeiinspektion, die er arbeitstäglich zur Entgegennahme bzw. Abgabe des Einsatzfahrzeugs, für Einsatzbesprechungen und zur Erledigung von Schreibarbeiten aufsuchte.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Das Aktenzeichen des BFH lautet VI R 27/17.

(Stand: 28.08.2017)

Rentenerhöhung zum 01.07.2017 – Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Auf Grund der Erhöhung der Renten zum 01.07.2017 müssen ab 2017 wieder mehr Rentner Steuern bezahlen. Hierbei kommt es u.a. darauf an, ob der Rentner im Osten oder Westen lebt und auf das Jahr des Rentenbeginns.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hat in seiner Pressemeldung vom 25.07.2017 eine tabellarische Übersicht erstellt, ab welcher Bruttojahresrente bzw. Monatsrente eine Steuererklärung eingereicht werden muss. Mit diesem Link können sie die Tabelle abrufen: www.bvl-verband.de/presse/pressemeldungen/

(Stand: 02.08.2017)

Keine Zusammenveranlagung für die Partner einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Der BFH hatte in seinem Beschluss vom 26.04.2017, III B 100/16, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, führen einen gemeinsamen Haushalt und stehen sozial und wirtschaftlich füreinander ein. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die ebenfalls in ihrem Haushalt leben. Darüber hinaus ist ein weiteres Kind der Klägerin in den Haushalt der Kläger aufgenommen.

Hierin entschied er, dass die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft für Jahre, in denen das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) noch nicht in Kraft getreten war, keine Zusammenveranlagung wählen können. 

Zur Begründung verwies der Senat darauf, dass das Gesetz in § 2 Abs. 8 EStG zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und eingetragenen Lebenspartnerschaften spricht.

Der Senat erklärte es jedoch ausdrücklich für unzulässig, aus dieser Begriffswahl den Schluss zu ziehen, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner i.S. des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren.

(Stand: 02.08.2017)

Bei der Nutzung von mehreren häuslichen Arbeitszimmern in verschiedenen Haushalten ist der Abzug personenbezogen typisierend auf 1.250 Euro begrenzt

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 09.05.2017, VIII R 15/15, darüber zu entscheiden, ob der Höchstbetrag für zwei Arbeitszimmer zweimal gewährt wird. Hier lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerpflichtige führte einen doppelten Haushalt und hatte in jeder Wohnung ein Arbeitszimmer.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das – wie im Urteil vom 09.05.2017, VIII R 15/15 – nicht den Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit bildet, sind unter der Voraussetzung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, mit dem Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehbar.

Dabei ist der Abzug nicht auf die Aufwendungen für „ein" häusliches Arbeitszimmer beschränkt. 

Der BFH hat bereits für den Fall der Nutzung zweier Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder für eine zeitlich gestaffelte Nutzung in zwei verschiedenen Haushalten (z. B. bei einem Umzug) entschieden, dass der Aufwand typisierend mit dem Höchstbetrag abgegolten ist.

Das gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – zwei Arbeitszimmer parallel in verschiedenen Haushalten genutzt werden.

(Stand: 02.08.2017)

Erste Tätigkeitsstätte von Flugpersonal

Dem Flugzeugführer bzw. einer Flugbegleiterin wurde von dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag der Stationierungs- bzw. Heimatflughafen unbefristet zugewiesen. An diesem beginnen bzw. beenden sie ihre Einsätze regelmäßig – inkl. vor- und nachbereitender Tätigkeiten.

Strittig war in dem Verfahren vor dem Hessischen FG, ob die von den Klägern durchgeführten Fahrten von der Wohnung zum Flughafen A im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen oder im Wege der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.

Die Richter des Hessischen FG wiesen die Klage, Urteil vom 23.02.2017, 1 K 1824/15, auf Berücksichtigung der Reisekostengrundsätze ab.

Hierüber muss der BFH in seiner Revision – VI R 17/17 – entscheiden. Weitere Verfahren zur ersten Tätigkeitsstätte sind unter folgenden Az. beim BFH anhängig: VI R 40/16 und VI R 6/17.

(Stand: 07.07.2017)

Zumutbare Belastung – Berechnungstool für 2017

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein Berechnungstool im Internet veröffentlicht, mit dem Sie ganz einfach eine Prognoseberechnung für 2017 erstellen können. Hierfür müssen Sie nur die Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, die Zahl der Kinder, die Veranlagungsart sowie die voraussichtliche Höhe der außergewöhnlichen Belastungen der allgemeinen Art eintragen.

www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Steuerberechnung/Zumutbare_Belastung/default.php

(Stand: 07.07.2017)

Kein Arbeitslohn des Paketzustellers bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber (Stand: 23.01.2017)

Mit Urteil vom 04.11.2016 (Az. 1 K 2470/14 L) hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Fahrern führt und daher nicht der Lohnsteuer unterliegt.

Das klagende Unternehmen betreibt einen Paketzustelldienst. Es hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten. Das Unternehmen trägt die ihm gegenüber festgesetzten Verwarnungsgelder.


Das beklagte Finanzamt behandelte die Übernahme der Verwarnungsgelder - einer geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend - als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Es fehle bereits an einem Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer. Denn die Klägerin erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.

 

Ungeachtet dessen sei die Zahlung der Verwarnungsgelder aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse der Klägerin erfolgt; sie habe keinen Entlohnungscharakter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Unternehmen nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr zahle, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden seien. Dabei handele es sich um beachtliche betriebsfunktionale Gründe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

(Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 18.01.2017)

Werbungskosten - Arbeitsmittel (Stand: 09.01.2017)

Jeder Arbeitnehmer hat in der Regel Ausgaben für Gegenstände, die er zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt. Diese sogenannten Arbeitsmittel kann man als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben und somit die Steuerlast bei den Einkünften reduzieren.

Welche Gegenstände zu den absetzbaren Arbeitsmitteln gehören können und in welcher Höhe Sie die entstandenen Kosten ansetzen dürfen, erfahren Sie im Folgenden.

 

 

Welche Arbeitsmittel können als Werbungskosten geltend gemacht werden?

 

Ein Gegenstand kann dann als Arbeitsmittel in der Steuererklärung angegeben werden, wenn er fast nur für berufliche Zwecke genutzt wird. Es kann sich dabei um körperliche Gegenstände, wie z. B. Fachbücher als auch um sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter, wie z. B. Software handeln. Wichtig ist nur, dass die private Nutzung des Gegenstandes so gut wie keine Rolle spielt.

Typische Beispiele für Arbeitsmittel können sein:

  • Berufskleidung inklusive Reinigung
  • Computer, Notebook
  • Software
  • Fachliteratur
  • Schreibtisch, Regale oder Bürostuhl unabhängig davon ob das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkennt
  • Büromaterial
  • Telefon-, Mobilfunkkosten

 

In welcher Höhe können Arbeitsmittel angesetzt werden?

 

Die Kosten für Arbeitsmittel können in der Regel dann in voller Höhe als Werbungskosten angesetzt werden, wenn die berufliche Nutzung mindestens 90 % beträgt. Wird ein Arbeitsmittel gemischt genutzt, also zum Teil privat und zum Teil beruflich genutzt, kann zumindest versucht werden, den beruflichen Nutzungsanteil steuerlich geltend zu machen. Ist keine genaue Aufteilung möglich, wird der berufliche Anteil meist auf 50 % geschätzt. Solche gemischte Aufwendungen sind z. B. bei Telefon- oder Mobilfunkkosten und beim Computer oder Notebook denkbar.

Bei den Telefonkosten werden vom Finanzamt pauschal 20 % der Kosten pro Monat anerkannt, höchstens aber 20 € pro Monat.

Neben den Anschaffungskosten für das Arbeitsmittel können noch weitere Kosten steuermindernd geltend gemacht werden.

 

Hierzu zählen:

  • Reparatur-, Reinigungs- und Wartungskosten
  • Mehrwertsteuer
  • Porto und Verpackung
  • Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit dem Erwerb des Gegenstandes entstehen

 

Die Aufwendung für die Arbeitsmittel können immer in dem Kalenderjahr in der Steuererklärung angegeben werden, in dem diese bezahlt wurden.

Die Höhe der Kosten spielt bei der Frage, was angesetzt werden kann, keine Rolle.

Liegen die Anschaffungskosten für den Gegenstand unter 410 € netto, können diese sofort und in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.

Sollten die Kosten über der Grenze von 410 € netto liegen, müssen diese Kosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Arbeitsmittels abgeschrieben werden. Somit kann in jedem Kalenderjahr lediglich die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.

Die jeweilige Nutzungsdauer für den Gegenstand kann der sogenannten AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.

Wenn es sich bei dem Arbeitsmittel um Peripheriegeräte wie Scanner, Drucker oder Bildschirm handelt, welche nicht selbstständig nutzbar sind, ist bei der 410 € Grenze zu beachten, dass die Anschaffungskosten zu denen des Computers hinzugerechnet werden müssen.

Anders ist dies bei sogenannten „All-in-one“-Druckern. Diese gelten als eigene Wirtschaftsgüter.

 

Besonderheiten bei Berufskleidung

 

Nicht jede Kleidung ist gleich Berufskleidung, auch wenn diese während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit getragen wird. Somit können auch nicht alle Aufwendungen für Kleidung steuerlich geltend gemacht werden. Sobald ein Kleidungsstück auch außerhalb der Arbeit getragen werden kann zählt es steuerlich gesehen nicht zur Berufskleidung.

Zur Berufskleidung zählt somit nur typische Arbeitskleidung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zur beruflichen Verwendung bestimmt und notwendig ist.

 

Zur typischen Arbeitskleidung zählen z. B.:

 

  • Amtstrachten bei Richtern, Staatsanwälten …
  • Uniformen z. B. bei Piloten
  • Sportbekleidung bei Sportlehrern
  • Schutzbekleidung wie Sicherheitsschuhe, Kittel ...
  • Schwarzer Anzug bei Leichenbestattern
  • Weiße Berufskleidung bei Ärzten …

 

Neben den tatsächlichen Anschaffungskosten für die Berufskleidung können auch Kosten für die Reinigung als Werbungkosten angegeben werden.

Wenn Sie die Kleidung selber reinigen, erkennt der Fiskus den Ansatz der Erfahrungswerte der Verbraucherverbände an. Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat hierzu eine Tabelle zur genauen Ermittlung der Kosten erstellt.

 

Was steckt hinter der sogenannten Nichtaufgriffsgrenze?

 

Als Nichtaufgriffsgrenze werden in der Regel Kleinstbeträge, die in der Steuererklärung angegeben werden, verstanden, bei denen ein Finanzbeamter nicht genau hinsieht und dies auch ohne Belege akzeptiert.

Hierbei sollte aber immer beachtet werden, dass dies nicht akzeptiert werden muss, da kein Rechtsanspruch auf diese Grenzen besteht.

Bei Arbeitsmitteln können somit in der Regel Kosten von bis zu 110 € für die Anschaffung und Pflege von Arbeitsmitteln ohne zusätzliche Belege in der Steuererklärung angegeben werden.

Einbauküche – Änderung der Rechtsprechung – Abschreibung über 10 Jahre (Stand: 05.01.2017)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 03.08.2016, IX R 14/15, seine Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung geändert.

In der Vergangenheit wurde die in einer Einbauküche eingebaute Spüle als Gebäudebestandteil angesehen. Dies galt nach regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.

 

Nach der neuen Rechtsprechung sind Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht mehr als sog. Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

 

Begründet wird dies damit, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile sind. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche sind ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut und werden mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren abgeschrieben.

Bonuszahlungen für Gesundheitsmaßnahmen BMF-Schreiben vom 06.12.2016 – Zur Anwendung des BFH-Urteils X R 17/15 vom 01.06.2016 (Stand: 05.01.2017)

Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern. Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.

 

Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.

 

Die vom BFH in seiner Entscheidung vom 01.06.2016, Az.: X R 17/15 vertretenen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 65a SGB V) finden auf noch offene Fälle Anwendung, soweit bei ihnen eine wie im Streitfall vorliegende Form der Kostenerstattung vom Versicherten selbst getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen vorliegt.


Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme sind hingegen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung weiterhin als Beitragsrückerstattungen zu qualifizieren.

Aktuelles

Druckversion | Sitemap
© Sebastian Herchenröther