Beratungsstelle Erlensee
Beratungsstelle Erlensee

Vollstationäre Unterbringung eines Kindes – Krankheitskosten?(Stand: 08.12.2014)

  • Nach Auffassung der Richter des Niedersächsischen FG in dem Urteil vom 27.11.2013 - 7 K 69/12 sind die Kosten für die Unterbringung eines Kindes in einer vollstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung nicht zwangsläufig. Die Richter des BFH müssen nun über die Revision mit dem Az.:VI R 31/14 entscheiden.
  • Hinweis: Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen, wobei das Gutachten bzw. die Bescheinigung vor Beginn der Heilmaßnahmen ausgestellt worden sein muss.

Verzinsung von Steueransprüchen - § 233a AO(Stand: 08.12.2014)

Die Bundesregierung plant keine Änderung des Zinssatzes für die Verzinsung von Steueransprüchen. Der für alle Zinsen nach der Abgabenordnung einheitlich geltende monatliche Zinssatz von 0,5 Prozent je vollen Zinsmonat hat sich trotz des über die Jahrzehnte wechselnden Zinsniveaus in mehr als 50 Jahren Praxis bewährt, BT-Drucks. 18/2795.

Vorsicht bei der Abgabe der Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist (Stand: 08.12.2014)

  • Der BFH hat in seinem Urteil vom 22.1.2013, IX R 1/12, BStBl II S.2013, 663 entschieden, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist kein Steuerbescheid mehr ergehen darf. Dann nämlich ist die sog. Festsetzungsverjährung eingetreten. Und das bedeutet, dass alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung erloschen sind. Allein durch die Abgabe der Steuererklärung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt (sog. Ablaufhemmung). Das Finanzamt verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, auch wenn es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Steuererklärung zu bearbeiten.
  • Dies hat zur Folge, dass z.B. für eine Antragsveranlagungen 2010, die im Dezember 2014 eingereicht wird und vom Finanzamt nicht mehr bearbeitet werden konnte, kein Steuerbescheid mehr ergehen darf. Dies betrifft bei Antragsveranlagungen nahezu ausschließlich Erstattungen, die dem Steuerpflichtigen nicht mehr ausgezahlt werden!

Hinweis:

  • Um für die Steuererklärung eine Ablaufhemmung zu erreichen und die Verjährung zu verhindern, müssen Sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 AO einlegen. Ein solcher Einspruch ist nur dann zu empfehlen, wenn das Finanzamt "binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat." Dies kann z.B. nach einem halben Jahr angenommen werden.
  • Alternativ dazu können Sie in der Zeit nach Einreichung der Steuererklärung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist auch einen Antrag auf Steuerfestsetzung nach § 171 Abs. 3 AO stellen, um die Verhinderung der Verjährung der Festsetzungspflicht zu erreichen.

Keine Beratungsbefugnis für vermietete Ferienwohnungen!(Stand: 08.12.2014)

  • Die Beratungsbefugnis ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn Mitglieder umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielen. Dies gilt auch, wenn die Steuerpflichtigen die Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG in Anspruch nehmen.
  • Zwar ist die kurzfristige Vermietung von Grundstücken steuerbefreit, dies gilt jedoch nicht für die Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, § 4 Nr.12 a Satz 2 UStG. Diese Vermietungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig.
  • Wenn die Umsätze niedriger als 17.500 Euro sind, kann der Steuerpflichtige von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen und muss keine Umsatzsteuer abführen. Dem Grunde nach bleiben die Umsätze jedoch umsatzsteuerpflichtig, mit der Folge, dass keine Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine besteht.

Steuerklassenwechsel – wie, wann und warum? (Stand: 28.11.2014)

Alle Jahre wieder ... fragen Ehegatten: Ist für uns ein Steuerklassenwechsel günstig und möglich?

Vorweg und allgemein gilt: Insgesamt zahlen Sie letztlich keinen Cent mehr an Steuern, wenn Sie nicht die für sie günstige Steuerklasse gewählt haben, weil bei der „Endabrechnung“, d.h. bei der Jahressteuerfestsetzung die Höhe der bezahlten Lohnsteuern auf die festzusetzende Einkommen-Jahresschuld keinerlei Einfluss hat.

Bei ungünstiger Steuerklasse verzichten sie lediglich auf laufende Liquidität und mögliche Zinsen.  Denn Zinsen  (0,5 % pro Monat)  erhalten Sie  für Erstattungsbeträge leider erst nach 15 Monaten des Folgejahres. Wer also z.B. die Erstattung für 2014 bis 31.03.2016 erhalten hat, bekommt keine Zinsen erstattet.   

Eine ungünstige Steuerklasse kann aber auch von Vorteil sein, denn die Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld) beeinflussen oft deren Höhe. Wem also Arbeitslosigkeit droht, der sollte baldmöglichst die  für ihn günstigste Steuerklasse wählen, auch wenn das insgesamt für das Ehepaar momentan ungünstig ist!  
Ansonsten gilt: Ein Wechsel ist normalerweise nur einmal jährlich möglich und muss für das laufende Jahr bis spätestens 30.11. jeden Jahres beantragt werden und zwar auf amtlichem Vordruck mit Unterschrift beider Ehegatten.  Auch die Wahl des sogen. „Faktorverfahrens“ gilt als Wechsel.  Ein mehrfacher Wechsel ist bei besonderen Umständen möglich, z.B.  bei Arbeitslosigkeit, Tod des Partner, Trennung auf Dauer, neues Arbeitsverhältnis nach Arbeitslosigkeit und Ähnliches.

Besteuerung der Renten und Pensionen nicht verfassungswidrig (Stand: 10.10.2014)

  • Pensionen sind in voller Höhe steuerpflichtig als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dagegen sind Renten auch nach der Neuregelung durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 i.R.d. Übergangsregelung zur nachgelagerten Besteuerung nur mit einem (nun wesentlich höheren) Anteil als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.
  • In zwei Urteilen hat der BFH die unterschiedliche Besteuerung von beamtenrechtlichen Ruhegehältern und Sozialversicherungsrenten im Rahmen der Übergangsregelung durch besondere sachliche Gründe als gerechtfertigt anerkannt; BFH-Urteil vom 07.02.2013, VI R 83/10, BStBl. 2013 II S. 573, BFH-Beschluss vom 16.09.2013, VI R 67/12, BFH/NV 2014 S. 37. Ein Einspruch hiergegen verspricht keine Aussicht auf Erfolg mehr.

Handwerkerleistungen außerhalb des Grundstücks? (Stand: 10.10.2014)

In dem aktuellen BMF-Schreiben vom 10.01.2014, BStBl. 2014 I S. 75 Rdnr. 9 und Rdnr. 15 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), nur Aufwendungen für Dienstleistungen/Handwerkerleistungen auf dem Privatgelände begünstigt sind.

Der BFH ist in zwei neuen Urteilen vom 20.03.2014 der Auffassung, dass diese Aufwendungen in vollem Umfang anzuerkennen sind. Dies betrifft

  • Reinigung und/oder Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen, wenn der Mieter hierzu verpflichtet ist, BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 55/12.
  • den nachträglichen Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz; die für die Erschließungsleistungen entstandenen (ggf. geschätzten) Arbeitskosten in voller Höhe als Handwerkerleistung begünstigt (BFH-Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12

Wenn das Finanzamt die Kosten für Erschließungs-, Reinigungs-, Winterdienstarbeiten etc. ablehnt, da bzw. soweit sie nicht innerhalb des Grundstücks erbracht wurden, sollten Sie gegen den Steuerbescheid mit Hinweis auf die genannten BFH-Urteile Einspruch einlegen.

Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) (Stand: 27.09.2014)

Zum nahenden Jahresende stellen sich zu diesem Thema alljährlich unter anderem zwei grundlegende Fragen für selbst zu tragende Krankheitskosten:

  1. Welche Belege und Kostenaufstellungen sollten dem Steuerberater bzw. Finanzamt vorgelegt werden?
    Und wann lohnt sich dieser Aufwand ?
  2. Kann man die Kosten nach § 33 EStG auch günstig „steuern“? 

Zur Frage 1 :
Wenn in einem Kalenderjahr selbst zu tragende Krankheitskosten (z.B. Eigenanteile für Brillen, Zahnersatz, Medikamentenzuzahlungen, Kuraufwendungen, Treppenlifteinbau - mit Sachverständigengutachten - !  usw. )  geleistet wurden, sollten diese durch die entsprechenden Belege  in jedem Fall bereitgehalten werden.
Bei einem Steuerberatertermin kann dann geklärt werden, ob es schon jetzt sinnvoll und  nötig ist,  die nicht belegbaren Kosten (Fahrtkosten usw.) zusammenzustellen und zur Glaubhaftmachung dem Finanzamt vorzulegen.  

Dies hängt von mehreren Faktoren  und Fragen ab: z.B. von der Frage, ob es sich überhaupt um Krankheitskosten im Sinn des § 33 EStG handelt (nur Kosten der Heilung oder Linderung, nicht der Vorbeugung von Krankheiten fallen darunter – bei zahlreichen Einzelfallentscheidungen durch Rechtsprechung und Verwaltung! ).

Oder: Können sich diese Kosten steuerlich überhaupt auswirken (Eingangsfreibetrag)? 
Ausserdem: Übersteigen die gesamten Kosten nach § 33 EStG die sogenannte zumutbare Eigenbelastungsgrenze? Und: ist diese Grenze künftig überhaupt noch anwendbar?

Zur Rechtmäßigkeit dieser „zumutbaren Eigenbelastung“ sind derzeit nämlich zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof  -BFH- (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13) anhängig. Damit werden in allen Fällen, in denen außergewöhnliche Belastungen erklärt und nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, die Steuerbescheide insoweit vorläufig erlassen. Nach Entscheidung des BFH können die Bescheid jederzeit korrigiert werden. Ein Einspruch ist dafür nicht erforderlich.
 
Werden jedoch Aufwendungen erst gar nicht geltend gemacht, wird ein „automatischer“ Vorläufigkeitsvermerk nicht ausgelöst. Zur Sicherung evtl. Ansprüche müsste dann - mit ebenso ungewissen Ausgangschancen - ein separates Einspruchsverfahren in Gang gesetzt werden.  

Dies bedeutet, dass die Sammlung und Vorlage derartiger Aufwendungen derzeit in jedem Fall sinnvoll ist, wenngleich die steuerliche Auswirkung (leider) für den Fall fraglich bleibt, bei dem die Summe aller Kosten nach § 33 EStG die zumutbare Eigenbelastungsgrenze nicht übersteigt. S. 4 

Zu Frage 2:

Die gesamten Kosten, die unter dem Sammelbegriff „außergewöhnliche Belastungen“ zusammengefasst werden , sind der Höhe nach so zu ermitteln, wie sie „abgeflossen“ sind, d. h. in welchem Kalenderjahr sie tatsächlich bezahlt oder verrechnet wurden (= Abflussprinzip nach § 11 EStG). Die den Kosten evtl. gegenüberstehenden Einnahmen (Krankenkassen- Versicherungs- Haftpflicht-Ersatzleistungen oder Erbschaften bei Todesfällen usw.) werden dagegen nach dem Prinzip der „wirtschaftlichen Zuordnung“ berücksichtigt.

Das bedeutet im Ergebnis: von den tatsächlich bezahlten Kosten eines Jahres sind  alle bereits erhaltenen und die noch zu erwartenden Erstattungen abzuziehen, egal in welchem Jahr sie erstattet werden. Der verbleibende Saldo daraus ergibt die Summe der verbleibenden Eigenbelastungen dieses Jahres. 

Dieser Saldo wird derzeit noch nach weiterer Kürzung (die evtl. entfallen könnte – s. oben) um einen einkommensabhängigen Pauschalbetrag  gemindert (zumutbarte Eigenbelastung). Der verbleibende  Restbetrag wird dann vom Einkommen abgezogen.

Daraus ergeben sich folgende Handlungsempfehlungen und allgemeine Steuertipps:

Falls Kosten für irgendwelche außergewöhnliche Belastungen im laufenden Jahr bereits geleistet wurden, sollte überlegt werden, ob weitere anstehende Maßnahmen nach § 33 EStG  noch in das laufende Jahr „vorgezogen“ und die Kosten beglichen werden, damit die „gebündelten“ Kosten eines Jahres nicht evtl. durch die jährlich neuen und  somit mehrfachen Abzüge der „zumutbare Eigenbelastungsbeträge“ geschmälert werden.

Die gleiche Überlegung kann sinngemäß dazu führen, eine im laufenden Jahr noch „angedachte“ Maßnahme, bzw. die Bezahlung der Kosten in das folgende Jahr zu verschieben, wenn z. B. durch  fest geplante Maßnahmen des Folgejahres die Eigenbelastungsgrenze bereits überschritten ist, aber diese im laufenden Jahr nicht überschritten würde. Auch können dabei vor allem  Fragen der Steuerprogression und   andere steuerliche Nebenauswirkungen eine Rolle spielen, die im Steuerberatergespräch verlässlich eingeschätzt werden können. 

Erziehungsrenten – Gilt ab 2005 der höhere Besteuerungsanteil? (Stand: 12.09.2014)

  • Seit 2005 gilt für die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der höhere Besteuerungsanteil. Hierzu gehört auch die Erziehungsrente gem. § 47 SBG VI.
  • Der BFH hat in seinem Urteil vom Urteil vom 19.08.2013, X R 35/11 klargestellt, dass die Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es handelt sich nicht um eine steuerfreie Schadensersatz- oder Unterhaltsrente gem. § 844 Abs.2 BGB. Es handelt sich hier nicht um eine Rente aus abgeleitetem Recht, sondern aus eigenem Rechtsanspruch.
  • Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: 2 BvR 2315/13.

Neuberechnung des Rentenfreibetrags bei einer Witwenrente (Stand: 12.09.2014)

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem Teil steuerpflichtig, der den Rentenfreibetrag übersteigt. Dies gilt sowohl für die Altersrente als auch für die Witwenrente. Der Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich über die ganze Rentenlaufzeit konstant. Auch die regelmäßigen jährlichen Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung.
  • Etwas anderes gilt für die Witwenrente, wenn sich das anzurechnende Einkommen geändert hat. Hier berechnet das Finanzamt den Rentenfreibetrag neu, BMF-Schreiben vom 19.08.2013.
  • Hiergegen klagte ein Steuerpflichtiger. Das FG Köln hat in seinem Urteil vom 23.10.2013, 4 K 2322/10, bestätigt, dass die Neuberechnung des Rentenfreibetrags zu Recht erfolgt.
  • Hiergegen ist nun eine Revision beim BFH anhängig -  das AktZ. der der Revision lautet: X R 53/13.

Scheidungskosten - drei Verfahren vor dem FG anhängig (Stand: 12.09.2014)

  • Der jahrelange Rechtsstreit hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten führte dazu, dass der Gesetzgeber ab dem 01.01.2013 den Abzug der Kosten eines Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen hat, § 33a Abs.1 S. 4 EStG.
  • Inzwischen sind zwei Klagen vor dem Finanzgericht München anhängig, die sich gegen die Ablehnung von unmittelbaren Scheidungskosten im Steuerbescheid 2013 wehren, Aktenzeichen 13 K 1421/14 und 15 K 1429/14.
  • Mit der gleichen Frage beschäftigen sich auch die Richter des FG Münster. Das AktZ. lautet: 9 K 1822/14.

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen - Anerkennung nur noch bei Angabe der Identifikationsnummer (Stand: 12.09.2014)

  • Mit dem StÄnG-AnpG-Kroation wird ab 2015 u.a. folgende Änderung eingeführt:
  • Ein Abzug von Unterhaltsleistungen ist nur noch möglich, wenn die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angegeben wird. Verweigert der Empfänger die Mitteilung seiner Identifikationsnummer kann der Zahlende diese beim Finanzamt erfragen.

"Lohnsteuerkarte" für Berufsanfänger und Azubis (Stand: 04.09.2014)

In Standardschreiben fordern viele Arbeitgeber immer noch die "Vorlage der Lohnsteuerkarte" an. Eine Lohnsteuerkarte gibt es jedoch nicht mehr.

Die OFD Koblenz weist auf eine Regelung für Berufsanfänger hin, die erstmalig eine Arbeit aufnehmen oder eine Berufsausbildung beginnen: Sofern sie ledig sind, gilt die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss lediglich das Geburtsdatum, die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und die Information, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen und die Lohnsteuer korrekt berechnen und ans Finanzamt abführen kann. Eine Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr und ist auch nicht erforderlich (OFD Koblenz vom 27.06.2014).

Abgeltungsteuer - Musterverfahren vor dem BFH (Stand: 09.07.2014)

Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zugeflossen sind, sind keine Werbungskosten mehr abzugsfähig! Hiergegen haben die Betroffenen geklagt. Nun sind zwei Verfahren vor dem BFH anhängig: Revision: Az. VIII R 13/13 und VIII R 18/14.

Motorschaden - Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (Stand: 09.07.2014)

  • Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z.B. auch für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt, BMF-Schreiben vom 31.10.2013.
  • Strittig war nun, ob Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehbar sind.
  • Der BFH entschied in seinem Urteil vom 20.03.2014, VI R 29/13, dass diese Reparaturkosten nicht abzugsfähig sind.

Ehescheidungskosten – erstes Verfahren vor dem FG München (Stand: 09.07.2014)

  • Der jahrelange Rechtsstreit hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten führte dazu, dass der Gesetzgeber ab dem 01.01.2013 den Abzug der Kosten eines Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen hat, § 33a Abs.1 Satz 4 EStG.
  • Ausgenommen hiervon sind Prozesskosten nur dann, wenn es sich um „Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.
  • Zum Einen bleibt nun zu klären, was unter den Begriffen „lebensnotwendig“ oder „üblicher Rahmen“ zu verstehen ist und zum Anderen war bisher Voraussetzung für die Anerkennung von Prozesskosten, dass diese „zwangsläufig“ entstanden sind.
  • Vor dem FG München ist nun unter dem Aktenzeichen 13 K 1421/14 ein Musterprozess zur Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten in 2013 als außergewöhnliche Belastung anhängig.

Erstattungszinsen des Finanzamtes (Stand: 09.07.2014)

  • Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gehören Erstattungszinsen aus Steuerforderungen i.S.d. § 233a AO zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen und sind damit steuerpflichtig.
  • Hierzu waren zwei Verfahren anhängig, in denen der Bundesfinanzhof u. a. klären musste, ob Verstöße gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen, da Nachzahlungszinsen auch nicht als Sonderausgaben abziehbar sind.
  • Der BFH entschied in seinen beiden Urteilen vom 12.11.2013, Az. VIII R 1/11 und Az. VIII R 36/10, dass es sich bei den Erstattungszinsen nach § 233a AO um steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Diese Regelung verstößt --auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung-- nicht gegen Verfassungsrecht.
  • Gegen dieses Urteil ist nun eine Klage beim BVerfG anhängig: Az.: 2 BvR 482/14 Beratungshinweis: Legen Sie in allen noch offenen Fällen Einspruch ein und weisen Sie auf das Verfahren vor dem BVerfG hin.

Beitragsrecht der Krankenkassen wird ab 2015 neu geregelt (Stand: 04.07.2014)

Das neue Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil damit unverändert bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher 8,2 auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten. Dieser soll zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die die einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.

Sie sollen im sog. Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben, sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen.

Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt.

Selbstbehalt bei privaten Krankenversicherungen (Stand: 02.07.2014)

  • Die Richter des FG Köln entschieden in ihrem Urteil vom 15.08.2013 - 15 K 1858/12 wie folgt: Der sog. Selbstbehalt i.R. von Krankenversicherungsbeiträgen ist nicht als Sonderausgabe abziehbar!
  • Der Kläger hatte bei seinen privaten Krankenversicherungsverträgen einen Selbstbehalt vereinbart, um niedrigere Versicherungsbeiträge zu erhalten.

BMF-Schreiben vom 10.06.2014 zu § 165 AO (Stand: 02.07.2014)

Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung vorläufig vorzunehmen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden sind.

Vorfälligkeitsentschädigung nicht abzugsfähig (Stand: 02.07.2014)

  • In seinem Urteil vom 11.02.2014 - IX R 42/13; veröffentlicht am 25.06.2014, hat der BFH entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.
  • Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird fällig, wenn ein Steuerpflichtiger seine Darlehensschuld vorzeitig ablöst, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können.
  • Daher fehlt es nach Ansicht der Richter an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigungen mit steuerbaren Einkünften. Denn das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ ist nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung.
  • Insofern besteht der wirtschaftliche Zusammenhang gerade nicht zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie, sondern zwischen der Vorfälligkeitsentschädigung und der Veräußerung der Immobilie.

Wechsel zur Fahrtenbuchmethode (Stand: 02.07.2014)

  • Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens ist grds. mittels der 1% Regelung zu ermitteln. Anstelle mit der 1%-Regelung kann aber auch die „Nachweismethode“ verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der auf die private Nutzung entfallenden Teil der gesamten Kfz-Kosten und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
  • Nach Ansicht des BFH in seinem Urteil vom 20.03.2014 - VI R 35/12, veröffentlicht am 25.06.2014, ist die Fahrtenbuchmethode nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Ein Methodenwechsel ist somit immer nur noch am Jahresanfang oder bei dem Wechsel des Dienstwagens möglich.

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- oder Telearbeitsplatz (Stand: 10.06.2014)

  • Hierzu hat der BFH am 26.02.2014 in zwei Urteilen - VI R 37/13 und VI R 40/12 - Stellung genommen.
  • Im Fall VI R 37/13 hatte der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze, sog. Poolarbeitsplätze. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
  • Der BFH bestätigt die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand.
  • Dies muss aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz sein kann und zwar dann, wenn bei diesem aufgrund der Umstände des Einzelfalls - ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc. - gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
  • Der Fall VI R 40/12 betraf einen Kläger, der sich einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, in dem er vereinbarungsgemäß montags und freitags seine Arbeitsleistung erbrachte. Nach Ansicht des Finanzgerichts entspreche der Telearbeitsplatz nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers.
  • Der BFH wies die Klage ab. Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entsprach grds. dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers und dem Kläger stand an der Dienststelle auch jederzeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes war tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise eingeschränkt.

BMF-Schreiben vom 10.06.2014 zu § 165 AO (Stand: 10.06.2014)

Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 werden hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung vorläufig vorgenommen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden sind.

Nachträgliche Schuldzinsen – Änderung der Rechtsprechung (Stand: 10.06.2014)

  • Der BFH hat in seinem Urteil vom 08.04.2014 , IX R 45/13, Folgendes entschieden:
  • Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus V+V genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung (nach Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist) der Immobilie grds. weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
  • Bisher wendete die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung des BFH vom 20.06.2012 IX R 67/10 nur in den Fällen einer steuerbaren Veräußerung, § 23 Abs.1 Satz1 Nr.1 EStG, an.
  • In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie diese Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten geltend machen. Z.Zt. ist das Urteil noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht, so dass die Finanzverwaltung noch nicht verpflichtet ist, dieses anzuwenden.

Scheidung - Kosten ab 2013 nicht mehr absetzbar? (Stand: 02.06.2014)

Die Kosten für eine Scheidung, insbesondere Anwalts- und Gerichtskosten, sind bisher als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG absetzbar, allerdings nur die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen, die Regelungen zum Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie die Bestimmung über das elterliche Umgangs- und Sorgerecht für Kinder.

In der amtlichen Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013: "Prozesskosten sind ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, es sei denn, der Prozess musste zur Abwendung einer Bedrohung Ihrer Existenz geführt werden. Vom Abzugsverbot sind auch die Kosten der Scheidung bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft betroffen."

Der Fiskus war bei der steuerlichen Anerkennung von Kosten eines Zivilprozesses schon immer genau: Solche Kosten wurden nur selten als "zwangsläufig" angesehen und deshalb meistens als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Doch bei Scheidung wurden die Prozesskosten anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hatte im Mai 2011 diese enge Sichtweise aufgegeben und die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit deutlich ausgeweitet: Zivilprozesskosten sollten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses immer dann aus rechtlichen Gründen als zwangsläufig gelten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (BFH-Urteil vom 12.05.2011). Der Gesetzgeber hat daraufhin per Gesetzesänderung den alten Rechtszustand wieder hergestellt und damit das bürgerfreundliche Urteil des BFH ausgehebelt (vom 26.06.2013).

Das bedeutet jetzt: Die Absetzbarkeit von Kosten eines Zivilprozesses wurde stark eingeschränkt. Diese sind jetzt nur noch im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, "wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können" (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Obwohl mit dem sog. Nichtanwendungsgesetz lediglich die frühere Rechtslage wiederhergestellt werden sollte, werden nun auch Prozesskosten von der Finanzverwaltung abgelehnt, die früher anerkannt wurden - wie insbesondere die Scheidungskosten.

Auslandsreisen - Kosten für einen Reisepass absetzbar(Stand: 06.05.2014)

Das Finanzgericht des Saarlandes hat entschieden, dass die Kosten für den Reisepass und die Passbilder als Werbungskosten absetzbar sind, wenn für die Reise ein beruflicher Grund vorliegt und die Einreise nur mit einem Reisepass möglich ist. Denn bei einer Reise nach Russland wird die Einreise ohne Reisepass verweigert. Und wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein Reisepass für private Reisen nicht benötigt wird, sind die Kosten sogar in voller Höhe absetzbar und nicht bloß zu einem bestimmten Anteil. Es handelt sich um Reisenebenkosten der betreffenden Auswärtstätigkeit (FG Saarland vom 22.01.2014).  

Meldepflicht bei Minijobs – Fristverlängerung bis 30.6.2014 (Stand: 06.05.2014)

Bei den geringfügigen Beschäftigungen wurde bereits zum 01.01.2013 die Arbeitsentgeltgrenze auf 450 € angehoben und die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt.

Bereits vor dem 01.01.2013 geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, die weiterhin maximal 400 € verdienen, bleiben auch künftig rentenversicherungsfrei. Neue Beschäftigungsverhältnisse sowie Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt aufgrund der Neuregelung auf bis zu 450 € angehoben wurde, sind künftig rentenversicherungspflichtig.

Um die Versicherungsfreiheit zu behalten, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Arbeitgeber muss den Antrag innerhalb von sechs Wochen der Einzugsstelle vorlegen.

Insbesondere in den „Aufstockungsfällen“ haben es Arbeitgeber häufig versäumt, die Befreiung der Einzugsstelle anzuzeigen. Ohne Meldung wird jedoch keine wirksame Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erreicht. Die somit entstandenen Beiträge wurden nunmehr vielfach im Rahmen von Betriebsprüfungen nachgefordert.

Die Minijob-Zentrale hat nun mitgeteilt, dass es bei Entgelterhöhungen bis 30.06.2014 ausreicht, dass dem Arbeitgeber im Monat der Entgelterhöhung ein Antrag des Arbeitnehmers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorlag. Wurde die gewünschte Befreiung bislang nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, braucht sie nicht nachgereicht zu werden. Der Minijob ist auch ohne Meldung an die Einzugsstelle von der Rentenversicherungspflicht befreit.

Bei Entgelterhöhungen ab dem 1. Juli 2014 muss die Befreiung innerhalb von sechs Wochen gemeldet werden.

Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, besteht ab Entgelterhöhung bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht.

Bei einem Briefing-Raum handelt es sich nicht um einen "anderen Arbeitsplatz" (Stand: 05.05.2014)

  • Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 02.07.2013, 11 K 4527/11 E entschieden, dass eine als Kabinenchefin tätige Flugbegleiterin eine Auswärtstätigkeit ausübt und sie am Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte hat. Dabei hat das Gericht zudem klargestellt, dass der sog. Briefing-Raum kein anderer Arbeitsplatz i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist.
  • Die Steuerpflichtige ist als Kabinenchefin für eine Fluglinie tätig, die ihre technische Basis auf dem Flughafen Frankfurt hat. Im Streitjahr macht sie Aufwendungen für ein 40qm großes häusliches Arbeitszimmer geltend, die die Finanzverwaltung nicht zum Abzug zuließ. Sie stellt dar, dass sie das häusliche Arbeitszimmer für zahlreiche auf ihren Beruf bezogene Tätigkeiten, u.a. die Einsatzplanung und -vorbereitung benötigt. Auch nutzt sie das Arbeitszimmer für ihre eigene Fortbildung und die Beurteilungen ihrer Kollegen, die nach jedem Flug anfallen. So schreibt sie wöchentlich ca. 40 Berichte. Arbeitsvertraglich ist geregelt, dass ihr kein individueller Arbeitsplatz gestellt wird. Vor dem Flug und in Ausnahmefällen auch nach einem Flug werden lediglich geringfügige Vorbereitungen und Teambesprechungen in sog. Briefing-Räumen getroffen.
    Nach Auffassung der Richter bildet ein Briefing-Raum mit Sitzgelegenheit und fahrbarem Tisch keinen „anderen Arbeitsplatz“. Sowohl die hohe Lärmbelästigung als auch der zeitlich sehr beschränkte Zugang zu den Briefing-Räumen verhindert, dass darin in einem angemessenen Umfang Büroarbeiten zu erledigen sind. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind daher bis maximal 1.250 Euro abziehbar.

Diese Entscheidungen des BFH werden 2014 erwartet (Stand: 05.05.2014)

  • Arbeitszimmer - Werbungskostenabzug für eine Arbeitsecke möglich?
    In den Verfahren III R 62/11 und X R 32/11 werden sich der III. Senat und der X. Senat damit befassen, ob im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats vom 21.09.2009 (BFH-Az. GrS 1/06) Aufwendungen für Räume, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt werden,
    anteilig als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden können.
  • Liegt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, wenn es nur für einen Teil des Jahresgeführt wird? Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen überlassen und darf er ihn auch privat nutzen, ist der daraus resultierende geldwerte Vorteil mit der pauschalen 1%-Methode zu bewerten. Diese für den Arbeitnehmer häufig ungünstige Pauschalermittlung findet keine Anwendung, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. In dem Verfahren VI R 35/12 wird sich der VI. Senat mit der Frage auseinandersetzen, ob das Fahrtenbuch für ein ganzes Jahr zu führen ist oder ob es für seine Ordnungsgemäßheit ausreicht, dass dieses lediglich für einen Teil des Jahres geführt wird.
  • Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus V und V : Mit Urteil v. 20.06.2012 - IX R 67/10 hat der IX. Senat entschieden, dass Schuldzinsen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer vermieteten Immobilie auch nach Verkauf des Objekts als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind, wenn der erzielte Veräußerungserlös nicht ausreicht, um den Kredit zu tilgen. Im Revisionsverfahren IX R 45/13 muss die Frage geklärt werden, ob ein nachträglicher Abzug von Schuldzinsen auch dann zu gewähren ist, wenn die Veräußerung des Objekts außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgte.
  • Höhe des dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Elterngeldes:
    Im Verfahren III R 61/12 ist streitig, ob das dem Progressionsvorbehalt unterliegende Elterngeld auch dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu mindern ist, wenn im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigenden tatsächlichen Werbungskosten angesetzt wurden.

Arbeitslose Kinder – Meldung bei der Agentur für Arbeit – ALG II (Stand: 07.04.2014)

Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es sich in Berufsausbildung befindet oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Auch für arbeitslose Kinder, die eine Arbeit suchen, wird Kindergeld gezahlt. Eine Voraussetzung ist aber, dass das Kind sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend meldet. Auch ein Antrag auf Arbeitslosengeld II kann hier ausreichen, BFH-Urteil vom 22.09.2011, III R 78/08. Denn der Antrag auf ALGII bedeutet gleichzeitig eine Meldung als Arbeitsuchender; für einen erwerbsfähigen Empfänger von ALG II besteht nämlich grundsätzlich eine Pflicht zur Arbeitssuche.
Ausnahmen: Der Antrag auf ALG II reicht nicht aus, wenn z.B. das Kind ein eigenes Kind unter drei Jahren hat: Hier besteht keine Verpflichtung zur Arbeitssuche. In diesen Fällen muss nicht nur ALG II beantragt werden, sondern gleichzeitig bei der Agentur für Arbeit eine Meldung als arbeitsuchend vorliegen. Nur dann wird Kindergeld auf jeden Fall gewährt!

Scheidungskosten (Stand: 07.04.2014)

  • Abzugsfähig sind nur die Kosten, die für die Scheidung selbst und für die Regelung des Versorgungsausgleichs, über die das Gericht im sogenannten „Zwangsverbund“ entscheidet, BFH-Urteil vom 30.06.2005, III R 36/03, BStBl. 2006 II S. 491; BFH-Urteil vom 30.06.2005, III R 27/04, BStBl. 2006 II S. 492. Alle anderen mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
  • Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.02.2013, 10 K 2392/12 E, entgegen der Rechtsprechung des BFH entschieden, dass auch Prozesskosten, die bei einer Ehescheidung im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung des Vermögens bzw. mit dem Streit über den Zugewinnausgleich entstehen, als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind.

Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung ab 2014 (Stand: 07.04.2014)

  • Durch das ab dem 01.01.2014 geltende neue Reisekostenrecht gibt es auch für die doppelte Haushaltsführung gravierende Änderungen:
  • Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung am Arbeitsort im Inland sind bis zu höchstens 1.000 Euro monatlich absetzbar.
    Hierzu zählen:
    Miete bzw. bei Wohneigentum die tatsächlichen Aufwendungen, (z.B. AfA, Schuldzinsen, Reparaturkosten), Nebenkosten, Betriebskosten, Reinigungskosten, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten).
    Der Höchstbetrag von 1.000 Euro ist ein Monatsbetrag, den das Finanzamt nicht auf einen Kalendertag umrechnen darf. Der Höchstbetrag gilt für jede doppelte Haushaltsführung gesondert. Beziehen mehrere berufstätige Arbeitnehmer (z.B. beiderseits berufstätige Ehepartner, Lebenspartner, Mitglieder einer Wohngemeinschaft) eine gemeinsame Zweitwohnung, kann jeder den Höchstbetrag für die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen für sich beanspruchen, BMF-Schreiben vom 30.09.2013.
  • Der am Lebensmittelpunkt erforderliche eigene Hausstand setzt neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus abgeleitetem Recht als Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie als Mitbewohner ab 2014 auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
    Es genügt somit nicht (mehr), wenn z. B im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt werden oder eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.

BMF-Schreiben vom 17.01.2014 – Freibeträge für Kinder und Lebenspartnerschaften (Stand: 11.03.2014)

  • In diesem Schreiben hat der BMF ausführlich Stellung zu den verschiednen Verwandtschaftsverhältnissen und deren steuerlichen Auswirkungen hinsichtlich der Freibeträge für Kinder genommen

Kosten für ein Erststudium stellen Sonderausgaben dar - BFH-Urteil vom 05.11.2013 (Stand: 11.03.2014)

  • Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.11.2013 - VIII R 22/12 entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind. Die bereits für die Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwendenden gesetzlichen Neuregelungen in § 12 Nr. 5 und § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG seien verfassungsgemäß

Hinweis: Als Erstausbildung wird auch ein abgeschlossenes Bachelor Studium, eine Ausbildung zum Rettungssanitäter oder ein Lehrgang zum Flugbegleiter anerkannt.

Der 400-Euro-Job wird zum 450-Euro-Job (Stand: 16.11.2012)

  • Ab dem 01.01.2013 werden Minijobber 450 Euro pro Monat verdienen dürfen. Für Midijobs steigt die Grenze dann auf 850 Euro.
  • Eine wichtige Änderung gibt es in diesem Zusammenhang beim Thema Rentenversicherung: Künftig sind die Minijobber automatisch Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung – mit dem entsprechenden Beitragssatz. Sie können dem jedoch ausdrücklich widersprechen.
  • Bisher zahlte der Arbeitgeber des Minijobbers pauschal 15 % Beitrag an die Rentenversicherung. Der Minijobber konnte aufstocken und den Differenzbetrag zum normalen Rentenversicherungsbeitrag selbst zahlen. Davon machen allerdings die wenigsten Minijobber Gebrauch.



Umzugskostenpauschale wird erneut erhöht (Stand: 16.11.2012)

  • Entstehen durch den Umzug Kosten für Nachhilfeunterricht für die Kinder sind diese Kosten wie folgt abzugsfähig., BMF-Schreiben vom 01.10.2012, IV C 5 - S 2353/08/10007:

Umzug im Zeitraum

Höchstbetrag

01.01.2012 – 29.02.2012

Euro  1.657

01.03.2012 – 31.12.2012

Euro  1.711

01.01.2013 – 31.07.2013

Euro  1.732

Ab dem 01.08.2013

Euro  1.752



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